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Autor Joachim Kraus am 14. September 2007
8870 Leser · 132 Stimmen (-15 / +117)

Bundestagspräsident

prinzipienlos

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

was sagen Sie dazu?

Bundestagsausschuss zum Umgang mit dem gesetzlichen und politischem Auftrag der verstärkten Verfolgung illegaler (Ausländer-) Beschäftigung und dem informellen Ziel der Verfolgung von Arbeitgebern, durch einen gutgläubigen Ostdeutschen in befristeten privatrechtlichen (Aushilfs-) Angestelltenverträgen.

Bundestag 19.11.2003
Die BA und die Behörden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in § 304 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 306 Abs. 3 SGB III). Damit handelt es sich bei den hier wahrgenommenen Aufgaben zweifelsfrei um hoheitsrechtliche Tätigkeiten.

Hierbei kann es sich um Aufgaben handeln, deren Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist und für die ein eigener Beamtenstab aus staatsorganisatorischen Gründen nicht aufgebaut werden kann oder soll.

Die Übertragung von Prüfungen nach § 306 Abs. 3 SGB III als hoheitliche Aufgabe auf Zeitangestellte der BA kann deshalb aus Sicht des Petitionsausschusses nicht beanstandet werden. Aus der Tatsache, dass der Petent in befristeten Arbeitsverhältnissen hoheitliche Befugnisse wahrgenommen hat, kann er auch keinen Rechtsanspruch ableiten. Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, insoweit subjektive Rechte zu schützen.

pers. Anm.
Ich glaube, dass diese Vorschrift ebenfalls nicht dazu bestimmt ist, die für erlesene Personengruppen funktionell vorbehaltene Durchsetzung gesetzten Rechtes irgendwelchen in privatrechtlich
b e f r i s t e t e n Arbeitsverhältnissen Angestellten aufzuzwingen, sodass diese dann unmittelbar hoheitliche Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung, die als ständige Aufgaben zur Aufrechterhaltung staatlicher Ordnungen qualifiziert sind, in s a i s o n a l e r A u s h i l f e auszuführen haben!

BAG-Leitsatz vom 23.1.2002, Urteil 7 AZR 461/00:
“Bei Aufgaben, die der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Bereich der Bauwirtschaft dienen, handelt es sich nicht um zeitlich begrenzte Tätigkeiten, sondern um Daueraufgaben“.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zusätzlicher, vorübergehender Arbeitskräftebedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierüber ist zum erwarteten Arbeitsausfall eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus.

IAB
Nach drei Jahren musste die AD-Bau das Personal auf 85 Beschäftigte reduzieren.
Zum 1. Januar 1999 wurde sie einem lokalen Arbeitsamt zugeordnet und die Befristung der Arbeitsverträge aufgehoben.

SPD
Diesen Missbrauch stützt die Volkspartei SPD durch ihren Staatsminister, jetzt parlamentarischer Staatssekretär Rolf Schwanitz der anfänglich mit ganz gegenteiliger Meinung auftrat, die lautete: “Das ist kein haltbarer Zustand, das geht doch nicht. Hierzu muss ich unbedingt beim Landesarbeitsamt in Chemnitz vorsprechen“. Dann hat er sein Hemd gewechselt.

Glück auf!
J. Kraus

+102

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