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Beantwortet
Autor Thomas Hanke am 02. August 2007
14727 Leser · 359 Stimmen (-103 / +256)

Sonstiges

Kirchglocken

Sehr geehrter Herr Lammert,

obwohl ich über hundert Meter von der nächsten Kirche entfernt arbeite, muss ich jeden Tag mindestens eine Stunde lang Glockengeläute ertragen. Das ist so laut, dass telefonieren unmöglich ist und die Konzentration beim arbeiten leidet.

Meine Frage an Sie: Warum ist das erlaubt?

Zu Bedenken bitte ich: wenn diese Lärmbelästigung legal ist, warum werden dann regelmäßig Feiern wegen zu großer Lautstärke von der Polizei beendet?

Ich finde, in unserem heutigen, zum Glück weniger stark religiös geprägten Staat, sollte Religion Privatsache sein. Dazu gehört auch, dass die Kirche sich lärmtechnisch zurückhält.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Viele Grüße,
Thomas Hanke

+153

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Antwort
aus dem Bundestag am 07. September 2007
Bundestagspräsident

Sehr geehrter Herr Hanke,

das Läuten von Kirchturmglocken ist eine seit Jahrhunderten gepflegte Tradition, die von Bundestagspräsident Dr. Lammert ebenso wie von vielen anderen Bürgerinnen und Bürgern als Bestandteil unseres religiösen und kulturellen Lebens geschätzt wird. Zuzugeben ist allerdings, dass das Läuten – zumal in unmittelbarer Nähe – auch als störend empfunden werden kann. Dann ist für die von Ihnen angesprochene rechtliche Bewertung eine Interessenabwägung erforderlich, bei der wiederum nach dem Zweck des Glockengeläuts unterschieden wird:

Zum einen gibt es das sogenannte liturgische oder sakrale Geläut. Dieses ist als Teil der Religionsausübung in Deutschland durch das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes) geschützt. Dazu gehört z.B. das Läuten der Kirchenglocken vor einem Gottesdienst, während des Gottesdienstes oder bei Taufen, Hochzeiten, Bestattungen und ähnlichen Ereignissen. Hier muss bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit zwischen dem Interesse der Kirche und der Gläubigen an einer ungestörten Religionsausübung auf der einen und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite abgewogen werden. Unser Grundgesetz räumt der Religionsfreiheit einen hohen Rang ein. Das Glockengeläut als Ausprägung eines religiösen Glaubens ist daher in der Regel zu akzeptieren – auch wenn es als Lärm empfunden wird.

Nicht unter die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit fällt dagegen das Läuten zu weltlichen Zwecken wie zum Beispiel das Zeitschlagen, also das regelmäßige Glockengeläut etwa zur vollen Stunde. Hier muss sich das Geläut an den Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes messen lassen und gegebenenfalls unterbleiben.

Mit freundlichen Grüßen