Sehr geehrter Herr Gies,
Bundesminister stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; nach Artikel 64 des Grundgesetzes leisten sie einen Amtseid vor dem Bundestag, wonach sie ihre ganze Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen. Sie dürfen neben ihrem Amt grundsätzlich keine andere besoldete Tätigkeit, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch Tätigkeiten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten sind ihnen nicht erlaubt.
Bundestagsabgeordneten ist es hingegen nicht verboten, neben ihrem Mandat weiteren Tätigkeiten nachzugehen, also zum Beispiel als Anwalt weiterhin Mandanten zu betreuen. Sie müssen diese Nebentätigkeiten sowie eventuelle Einkünfte daraus entsprechend dem Abgeordnetengesetz und den Verhaltensregeln für Abgeordnete gegenüber dem Bundestagspräsidenten zur Veröffentlichung anzeigen. Dafür haben sie nach der Wahl drei Monate Zeit. Näheres zu diesen Regelungen erfahren Sie auf der Internetseite des Bundestages unter
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaet....
Im Mittelpunkt der Arbeit eines Abgeordneten steht das Mandat. Ob und in welchem Maße Nebentätigkeiten damit zu vereinbaren sind, muss jeder Parlamentarier selbst entscheiden. Letztlich verantworten sich die Abgeordneten für ihre Arbeit vor den Wählern.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation