Sehr geehrter Herr Schumann,
die Mitglieder des Deutschen Bundestages sind als „Vertreter des ganzen Volkes“ (Artikel 38 Grundgesetz) gleichberechtigt und nicht von dem von Ihnen angesprochenen Lohngefälle betroffen.
Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine sogenannte „Entschädigung“, die ihre Unabhängigkeit sichern soll (Artikel 48 Absatz 3 Grundgesetz). Da jeder Abgeordnete mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet ist, müssen auch jedem Abgeordneten die gleichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Eine unterschiedliche Behandlung verbietet sich. Die Entschädigung soll sich gemäß Paragraph 11 des Abgeordnetengesetzes an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes beziehungsweise eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, etwa eines Bürgermeisters oder Landrats, orientieren. Sie liegt tatsächlich aber darunter, weil die Abgeordneten auf entsprechende Angleichungen immer wieder verzichtet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse- und Kommunikation