Sehr geehrter Herr Schwerdt,
was Ihre Frage zum Mandatsverzicht betrifft, können wir uns nur wiederholen: zur Freiheit des Mandats (Artikel 38 Grundgesetz) gehört auch die Freiheit, das Mandat zurückzugeben. Damit ist auch die Frage nach dem „Warum“ durchaus beantwortet: Der Abgeordnete darf auf das Mandat verzichten, weil ihm nach dem Grundgesetz die Freiheit des Mandats zusteht.
Allerdings verfällt das Mandat ja nicht (ausgenommen bei Überhangsmandaten), sondern es rückt ein neuer Abgeordneter nach. Auch wenn einzelne Abgeordnete vorzeitig ausscheiden sollten, ist die Funktionsfähigkeit des Bundestages also stets gesichert.
Dass sich auch Angehörige der Landesregierungen um ein Bundestagsmandat bewerben dürfen, geht auf Artikel 48 Absatz 2 des Grundgesetzes zurück, wonach niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass sich der Bundestag aus einem repräsentativen und möglichst vielfältigen Querschnitt der Bevölkerung zusammensetzt. Um allerdings eventuelle Interessenkollisionen zu vermeiden, gibt es Bestimmungen, die festlegen, dass etwaige andere Ämter mit der Übernahme eines Bundestagsmandats niederzulegen sind. So auch der schon erwähnte §2 der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Ob und inwieweit Bundestagspräsident Prof. Dr. Lammert persönlich auf Schreiben von Bürgern antwortet oder einen Mitarbeiter mit der Beantwortung beauftragt, entscheidet sich im Einzelfall. Sich mit allen der an ihn gerichteten Schreiben persönlich zu befassen, ist für den Bundestagspräsidenten schon aufgrund der Vielzahl dieser Anfragen unmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation