Sehr geehrter Herr Flaig,
zunächst bitte ich Sie um Verständnis, dass wir grundsätzlich keine Recherchearbeit für Hausarbeiten übernehmen. Da es sich in Ihrem Fall jedoch um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt, erlaube ich mir folgende Anmerkungen:
Anders als Sie es darstellen, waren Spenden an Abgeordnete des Deutschen Bundestages auch schon vor der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2005 zulässig. Ebenso war es bereits zuvor nicht mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten vereinbar, Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis zu erhalten, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 1975 im sogenannten „Diäten-Urteil“ entschieden. In diesen Punkten stellt die Änderung des Abgeordnetengesetzes aus dem Jahr 2005 also keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage dar.
Die Zulässigkeit von Spenden an Abgeordnete ist im Übrigen immer wieder Gegenstand von Diskussionen gewesen. Bisher wurde jedoch kein völliges Verbot beschlossen, da die Abgeordneten in ihrer politischen Arbeit sonst allein vom Staat entschädigt würden und daher in besonderem Maße von ihm abhängig wären. Außerdem sind Privatspenden auch eine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, die politische Arbeit ihrer Abgeordneten zu unterstützen. So sind gerade parteilose Abgeordnete auf Spenden angewiesen, da sie nicht auf die Unterstützung einer Partei zurückgreifen können.
Übrigens fließen die Spenden an Abgeordnete nicht allein ihnen zu. Vielmehr gibt es in den Satzungen aller im Bundestag vertretenen Parteien Regelungen über einen sogenannten Mandatsträgerbeitrag (Paragraph 27 des Parteiengesetzes). Danach soll jeder Abgeordnete einen bestimmten Prozentsatz seiner Einnahmen als Mandatsträger an die jeweilige Partei abführen, um so die verschiedenen geldwerten Leistungen, die die Partei für den Abgeordneten erbringt, zu finanzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation