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Autor L. Fernández Vidaud am 06. Juli 2009
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Parlamentarische Initiativen

der neue Föderalismus und das Grundgesetz

Sehr geehrter Herr Präsident,

ich danke Ihnen für Ihre Antwort vom 29.06.09 auf meine Frage vom 14.05.09 unter

http://www.direktzu.de/bundestagspraesident/messages/20880 .

Mit den sozialen Grundrechten habe ich das verstanden, was Sie mir hierzu erläuterten. Was ist aber mit den bürgerlichen Grundrechten? Oder mit bestimmten Staatsaufgaben?

Sieht Art. 72(2) und (4) GG eine Möglichkeit vor, die Gestaltung dieser Rechte auf die Länder zu übertragen? Da Sie in Ihrer Antwort Bayern als gutes Beispiel erwähnt haben, frage ich Sie, ob der Bund – und insbesondere der Bundestag – es den Ländern durch Art. 72(4) GG erleichtern kann? Nicht nur die Erleichterung der Ausübung dieser Kompetenz sowie der Wahrnehmung dieser Aufgabe, sondern darüber hinaus die Erfüllung des Gebots einer Föderalisierung Deutschlands sollen berücksichtigt werden.

Bayern ist auf dem Gebiet des Versammlungsrechts tätig geworden, denn es nahm sich nicht ungerechtfertigter Weise das Recht, ein Versammlungsgesetz zu gestalten, weil dieses Rechtsgebiet weder auf dem Gebiet der ausschließlicher noch auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes stand. Seine Initiative hat allerdings vielen Menschen Angst gemacht, weil sie meinten, daß der Freistaat seine neuen Kompetenzen mißbrauchen würde. Dasselbe gilt für Menschen, die Angst vor Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes haben. Dank der Intervention des Bundesverfassungsgerichts ist es im Falle des Versammlungsrechts nicht so weit gekommen.

Auf der Website der Bundesregierung ist unter

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/...

folgendes abzulesen:

"Ziel der Föderalismusreform ist es, das Zusammenspiel von Bund und Ländern effizienter zu gestalten. Das politische System wird entscheidungs- und handlungsfähiger. Und die Bürgerinnen und Bürger können besser erkennen, wer für politische Entscheidungen verantwortlich ist."

Nach dieser Sach- und Rechtslage kann eine solche Föderalismusreform durchaus auch für mehr Grundrechtsschutz und mehr Freiheiten für den Bürger Sorge tragen.

Was kann der Bundestag veranlassen, um nach Art. 72(4) GG durch Bundesgesetz „eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht“ zu ersetzen? Ist es in diesem Rahmen möglich, daß der Bundestag im Rahmen seiner Gesetzgebung die Landesgrundrechte berücksichtigt?

Ich danke für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Luis Fernández Vidaud

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