Der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht oder bewertet werden. Bereits veröffentlichte bzw. beantwortete Beiträge stehen jedoch auch weiterhin zur Information zur Verfügung.
Status der Beiträge
- Abstimmung läuft
- Abstimmung beendet
- Beantwortet
- Zur Beantwortung weitergeleitet
- Abstimmung beendet und archiviert
Aktuelles
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Sehr geehrter Herr Präsident,
dem Deutschen Bundestag liegt die Drucksache 16/5846 vor. Damit soll unter anderem die Richtlinie 2006/24/EG in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf dazu ist eindeutig materiell verfassungswidrig,
Im Urteil 1 BvR 330/96 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
"Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392> ). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. [...] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392> ). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>)."
Das Gesetz sieht die Erfassung der Verbindungsdaten ohne jeden Anlass auf Vorrat vor. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten sei ein konkreter Tatverdacht, nicht entsprochen. Der Entwurf ist somit materiell verfassungswidrig. Der Deutsche Bundestag ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Daher darf der Deutsche Bundestag diesen Entwurf nicht verabschieden.
Ich werde auch den Herrn Bundespräsidenten bitten, das Gesetz nicht auszufertigen, da es offenkundig verfassungswidrig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Segtrop
Die Abstimmung ist geschlossen, da der Beitrag bereits archiviert wurde.