Sehr geehrter Herr Falkenbach,
in Deutschland haben die Parteien eine verfassungsrechtliche Sonderstellung inne: Nach Art. 21 Grundgesetz wirken sie an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie fördern unter anderem die Teilnahme der Bürger am politischen Leben und ermutigen ihre Mitglieder (aber nicht nur die) dazu, für Mandate und öffentliche Ämter zu kandidieren. Es wäre schlecht nachvollziehbar, wenn das Grundgesetz den Parteien eine solche Sonderstellung einräumt, dann aber gewählten Mitgliedern in der Legislative oder Exekutive verbieten würde, einer Partei auch vorzustehen. Auch aus schlicht praktischen Gründen ist die Verschränkung von Mandat und Parteiämtern sinnvoll. Wer politisch in Ämtern und mit einem Mandat etwas bewegen können will, muss auch mit und in der Partei vernetzt sein.
Was die von Ihnen aufgeworfene Frage angeht, wie etwa die Bundeskanzlerin oder der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz die amtsbedingten Aufwendungen von Aufwendungen trennen, die im Rahmen ihrer Funktion als Parteivorsitzende entstehen, so bitten wir um Verständnis dafür, dass wir uns zu einer Antwort weder berufen noch in der Lage sehen. Wir gehen jedoch davon aus, dass im erforderlichen Maße zwischen den Aufwendungen getrennt wird – etwa Fahrten für die Partei auch von der Partei bezahlt werden. Auf eine akkurate Abrechnung zu verzichten, wäre nicht nur politisch unklug, weil Politiker stets unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit, insbesondere der Medien, stehen, sondern schlicht rechtswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation