Sehr geehrte Frau Grabow,
die Situation von Michael Samir al-Ayash war inzwischen auch Thema im Deutschen Bundestag. Am 28. Mai 2008 erklärte die Bundesregierung in der Fragestunde, dass auch Herr Samir al-Ayash die Möglichkeit der Einbürgerung unter den privilegierten Voraussetzungen hat, die für Abkömmlinge deutscher Staatsangehörige gelten. Inzwischen ist Herr Samir al-Ayash als Flüchtling anerkannt und hat damit einen Aufenthaltstitel erhalten, der ihn zur Einbürgerung berechtigt.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 wurde bereits zum 1. Januar 1975 korrigiert, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1974 festgestellt hatte, dass diese Regelung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht vereinbar ist. Seitdem erwirbt das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist, unabhängig davon, ob es sich um Vater oder Mutter handelt. (Mit dem heute geltenden § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde diese Regelung auch auf nichteheliche Kinder ausgeweitet.)
Für die in der Zwischenzeit geborenen Kinder hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ebenfalls eine Vorgabe gemacht. Es verpflichtete den Gesetzgeber, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen. Dementsprechend hat der damalige Gesetzgeber den vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter das Recht eingeräumt, durch eine entsprechende Erklärung, die grundsätzlich binnen dreier Jahre abzugeben war, deutsche Staatsangehörige zu werden. Dieses Recht haben weit über 100.000 Menschen auch wahrgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation