Sehr geehrter Herr Mayer,
für den von Ihnen beschriebenen Verteidigungsfall sieht das Grundgesetz (Artikel 53a in Verbindung mit Artikel 115a und Artikel 115e) mit dem so genannten Gemeinsamen Ausschuss ein eigenes Verfassungsorgan vor, das in der Öffentlichkeit nur wenig bekannt ist, da es in Friedenszeiten keine Beschlusskompetenzen hat.
Der Gemeinsame Ausschuss nimmt im Verteidigungsfall als Notparlament die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahr, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss (Artikel 115a Abs. 2 und 115e des Grundgesetzes).
Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt, sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten, diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. (Aktuelle Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses unter www.bundestag.de/ausschuesse/gema/mitglieder.html.)
Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt. Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses ist der Präsident des Deutschen Bundestages.
Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese finden sie unter folgender Internetadresse:
www.bundesrat.de/cln_051/nn_8964/DE/br-dbt/gemeins-a/go/g...
Mit freundlichen Grüßen