Sehr geehrter Herr Suveyzdis,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Lösung des Flüchtlingsproblems auf nationaler und internationaler Ebene hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Die Verantwortlichen arbeiten intensiv daran, die Prozesse der Aufnahme und Rückführung zu optimieren.
Dabei handelt die Bundesregierung selbstverständlich im Einklang mit Recht und Gesetz – so auch mit den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG). Das gilt daher auch für die Artikel 16a und Artikel 20 GG. So regelt Artikel 20, dass „die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind“.
Im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gilt grundsätzlich, dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich aufgrund der Drittstaatenregelung nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Denn dort hätte er bereits Schutz vor politischer Verfolgung finden können.
Ist der Ausländer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wird nach den Regelungen des sogenannten Dublin-Verfahrens bestimmt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Dublin-III-Verordnung. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, wie festzustellen ist, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, stellt Deutschland an diesen Staat ein Übernahmeersuchen.
Deutschland hat die Zuständigkeitsprüfungen im Rahmen der Dublin-Verordnung zu keiner Zeit ausgesetzt, sondern vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten (außer Griechenland) an. Das gilt auch für syrische Staatangehörige, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 21. 0ktober 2015 nicht mehr grundsätzlich von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht.
Die Maßnahme wie auch die vorübergehenden Grenzkontrollen haben das Ziel, trotz hoher Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren bei Einreise und Asylverfahren zurückzukehren. Das entspricht der geltenden Rechtslage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das für alle Mitgliedstaaten einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von Schutzsuchenden vorsieht. Die Dublin III-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Systems und nach wie vor geltendes Recht.
Zweifellos bedarf es aber einer grundlegenden Überarbeitung des europäischen Asylsystems, um die Flüchtlingsströme als Europäische Union zu bewältigen. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Reform der Dublin-Verordnung vorlegt. An einer Reform des Dublin-Systems beteiligt sich Deutschland aktiv.
Weitere Informationen:
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluech...
http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverf...
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/02...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 08. Februar 2016
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