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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Gabi Pelz am 05. November 2007
18480 Leser · 0 Kommentare

Gesundheit

Die Lüge der Einstandsgemeinschaft

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,

ich bin vom Staat zwangsverordneter Partner in einer angeblich eheähnlichen Gemeinschaft, heute Einstandsgemeinschaft. Da es seit 1. April 2007 das neue Gesundheitssystem bzw. die gesetzliche Versicherung. Wie kann ich als angeblicher Partner einer Einstandsgemeinschaft von meinem Wohnpartner verlangen, für mich die Krankenversicherung zu bezahlen?
Ich stehe in Kürze vor einer Operation die ich bereits seit 2 Jahren verschieben mußte, weil ich nicht die Versicherungsbeiträge bezahlen kann, wie auch ohne staatliche Unterstützung. Ich bekam bereits Pfändungsbeschluss von der Krankenkasse. Ein Wirtschaftsprüfer, der meine finanzielle und wirtschaftliche Lage geprüft hat, sagte mir, dass ich finanzielle Unterstützung vom Staat erwarten könne. Ein Sozialgericht hat sich nach den Aussagen der Arge gerichtet und entschieden das ich keine Hilfeleistung bekomme. Wie also soll ich meine Krankenversicherungsbeiträge von 125 Euro monatlich zahlen wenn ich nur ein Einkommen von Kindergeld (154 Euro) und Unterhalt (gekürzt auf 168 Euro) meines Kindes habe? Nennt sich das eine gute Gesundheitspolitik, wenn diese Beiträge nicht bezahlbar sind? Sind Menschen, die in angeblichen Einstandsgemeinschaften verpflichtet werden keine Menschen , die genauso ein Anrecht auf Gesundheit haben wie einer der gutes Geld verdient? Wie erklären Sie mir das? Wie lange muß ein Mensch warten bis er Recht bekommt? Ich warte auf meine Verhandlung seit April 2006.
Eine Bitte hab ich, leben Sie mal von 324 Euro im Monat und erzählen Sie mir hinterher das es Ihnen gut geht, gesundheitlich sowohl auch psychisch.

Mit freundlichem Gruß

eine alleinerziehende Mutter eines 7 Jahre alten Kindes, welche vom Staat allein gelassen wird

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 27. Dezember 2007
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Pelz,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Leider ist es uns nicht möglich, Ihre konkrete Situation zu beurteilen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre Krankenkasse oder die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu wenden.

Generell gilt: In die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nur Ehegatten einbezogen. Das folgt aus dem Grundgesetz. Es stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dazu gehört, dass Ehegatten einander Unterhalt gewähren müssen. Das umfasst auch einen angemessenen Krankenversicherungsschutz für den nicht erwerbstätigen Ehepartner.

Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist hingegen nicht in die Familienversicherung einbezogen. Hier fehlt es an einer dauerhaften Unterhaltsverpflichtung. Eine eheähnliche Gemeinschaft kann – anders als eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft – jederzeit formlos begründet und beendet werden. Zudem sind ihr Beginn und ihr Ende nicht so rechtssicher feststellbar wie bei einer Ehe.

Dazu steht die Unterhaltspflicht des erwerbstätigen Partners im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht im Widerspruch. Etwa wenn geprüft wird, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Anderenfalls würden Ehepaare gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften grundgesetzwidrig benachteiligt. Dabei begründet nicht jedes Zusammenleben zwischen Mann und Frau eine eheähnliche Gemeinschaft, sondern nur solche, die auf Dauer angelegt sind und sich durch innere Bindung auszeichnen. Sie begründen ein gegenseitiges Einstehen der Partner zueinander. Das lässt sich im Einzelfall natürlich nur konkret vor Ort beurteilen.

Personen, die aufgrund der Versicherungspflicht, die mit der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 eingeführt worden ist, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlen grundsätzlich einen Mindestbeitrag. Er beträgt je nach Kasse zwischen 100 und 130 Euro.

Soweit dieser Beitrag nicht zur Hilfebedürftigkeit (der Bedarfsgemeinschaft) im Sinne von Arbeitslosengeld II führt, ist eine solche Belastung vertretbar. In Fällen, in denen allein die Höhe des Beitrages für eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung zur Hilfebedürftigkeit führt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit wird Hilfebedürftigkeit vermieden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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  1. Autor Klaus W. Knabenschuh
    am 10. Dezember 2007
    1.

    Dafür können Sie sich als alleinerziehende Mutter - ohne das Haus zu verlassen - Frau Merkel auf Ihren Bildschirm holen. Und zwar über den podcast für 550.000 € !

    Ich entschuldige mich bei Ihnen für meinen schwarzen Humor und bei
    Frau Merkel schon mal vorab für diese Frechheit .

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