Sehr geehrte Frau Pelz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Leider ist es uns nicht möglich, Ihre konkrete Situation zu beurteilen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre Krankenkasse oder die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu wenden.
Generell gilt: In die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nur Ehegatten einbezogen. Das folgt aus dem Grundgesetz. Es stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dazu gehört, dass Ehegatten einander Unterhalt gewähren müssen. Das umfasst auch einen angemessenen Krankenversicherungsschutz für den nicht erwerbstätigen Ehepartner.
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist hingegen nicht in die Familienversicherung einbezogen. Hier fehlt es an einer dauerhaften Unterhaltsverpflichtung. Eine eheähnliche Gemeinschaft kann – anders als eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft – jederzeit formlos begründet und beendet werden. Zudem sind ihr Beginn und ihr Ende nicht so rechtssicher feststellbar wie bei einer Ehe.
Dazu steht die Unterhaltspflicht des erwerbstätigen Partners im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht im Widerspruch. Etwa wenn geprüft wird, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Anderenfalls würden Ehepaare gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften grundgesetzwidrig benachteiligt. Dabei begründet nicht jedes Zusammenleben zwischen Mann und Frau eine eheähnliche Gemeinschaft, sondern nur solche, die auf Dauer angelegt sind und sich durch innere Bindung auszeichnen. Sie begründen ein gegenseitiges Einstehen der Partner zueinander. Das lässt sich im Einzelfall natürlich nur konkret vor Ort beurteilen.
Personen, die aufgrund der Versicherungspflicht, die mit der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 eingeführt worden ist, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlen grundsätzlich einen Mindestbeitrag. Er beträgt je nach Kasse zwischen 100 und 130 Euro.
Soweit dieser Beitrag nicht zur Hilfebedürftigkeit (der Bedarfsgemeinschaft) im Sinne von Arbeitslosengeld II führt, ist eine solche Belastung vertretbar. In Fällen, in denen allein die Höhe des Beitrages für eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung zur Hilfebedürftigkeit führt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit wird Hilfebedürftigkeit vermieden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 10. Dezember 2007
1.
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