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Abstimmungszeit beendet
Autor Raphael Kroiß am 20. November 2007
11595 Leser · 2 Kommentare

Innenpolitik

Weiterentwicklung des Bundestrojaners - macht sich Hr. Schäuble damit strafbar?

Sehr geehrte Fr. Merkel oder wer auch immer die Antworten dann letztendlich verfasst!

Ich hatte schon mal eine Frage zum Thema OnlineDurchsuchungen, Terrorismus usw. verfasst und eine eher schwammige Antwort erhalten ... jetzt muss ich noch mal zu diesem Thema nachfragen.

Soeben habe ich die Meldung gelesen dass Hr. Schäuble den sogenannten "Bundestrojaner" weiter entwickeln lässt. Nun stellt sich mir die oben genannte Frage - macht sich Hr. Schäubel bzw. seine Untergebenen damit denn nicht strafbar? Denn es gibt da ja inzwischen den sogenannten "Hackerparagraphen"!

Strafgesetzbuch
Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

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§ 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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§ 202b
Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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und jetzt der eigentlich entscheidene Paragraph

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§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Da die heimliche OnlineDurchsuchung noch immer illegal ist bzw. wie es von Politikern gerne verharmlost dargestellt wird "es noch keine rechtliche Grundlage dafür gibt" macht sich Hr. Schäuble doch ganz klar nach $202c starfbar oder?!
Denn er lässt ein Computerprogramm entwickeln dessen zweck die Ausspähung von Daten ist welche in dieser Form aktuell eben noch illegal ist!

Quellen:
Artikel über die Weiterentwicklung des Bundestrojaner:
http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,517946,00.html
Strafgesetzbuch:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html

Und noch mal ein kleiner Denkanstoß zur heimlichen OnlineDurchung:
Ein heimliche Wohnungsdurchsuchung (also eine offline Durchsuchung) ist ja lt. Gesetz verboten wegen der verletzung der Privatsphäre und wegen der Gerichtsverwertbarkeit der so beschafften Beweise (um es mal kurz zu fassen) - wieso sollte dann für eine heimliche OnlineDurschungen etwas anderes gelten? Ob sie sich heimlich Zugang zu meiner Wohnung bzw. meinem PC durch meine Wohnungstür verschaffen oder durch meine Telefon/DSL-Leitung ist ja wohl egal!

Einen schönen Tag noch!
Raphael Kroiß

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor Alexander Heuer
    am 20. November 2007
    1.

    die polizei behörden bilden sich wohl ein das sie über den gesetz stehen! das sehen die bürger gottseidank anders, und ich bin glücklich das viele bürger auch mehr auf in die gesetzesbucher gucken um auf ihr recht zu beharren.... (@ regierung und Co.: wir sind nicht mehr so dumm wie vor 60 jahren)

  2. Autor Willi Mayer
    am 22. November 2007
    2.

    Die Suppe wird nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wird. Notfalls hat das Bundesverfassungsgericht auch noch was zu sagen. Und ein Bundestrojaner wird wohl nur installiert werden, wenn der zuständige Richter dies im Einzelfall anordnet.
    Dies ändert aber nichts dran, dass es nicht schon zahlreiche Trojaner gibt, die uns fleißig ausspähen. Und noch lange nicht jeder wird von den Abwehrprogrammen erkannt.
    Und was nützen die schönsten Straftrechtsbestimmungen, wenn die Täter im Ausland sitzen, Südamerika, Asien, Russland oder sonstwo.

    Aber es ist ganz klar. Die Polizei darf nicht die technischen Möglichkeiten bekommen, über die Kriminelle längst verfügen.

  3. Autor Lutz Solarek
    am 04. Dezember 2007
    3.

    Von der Stasi lernen heist siegen lernen.... weiter so Herr Schäuble. Packen Sie alle Menschen auf eine Festplatte.

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