Sehr geehrter Herr Dr. Mücke,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Gewerbeordnung hat früher in der Tat Regelungen zur Arbeitszeit enthalten. Seit Mitte 1994 ist die Arbeitszeit jedoch in einem eigenständigen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Der von Ihnen zitierte § 105 der Gewerbeordnung besteht in dieser Form daher nicht mehr.
Das ArbZG legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Beschäftigte in Deutschland höchstens arbeiten dürfen. Leitgedanke ist dabei der Gesundheitsschutz. Das Gesetz begrenzt die tägliche Höchstarbeitszeit und legt die Mindestruhepausen während und nach der Arbeit fest. Mit diesen Rahmenbedingungen schafft es zugleich einen weiten Spielraum für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten.
An Sonn- und Feiertagen gilt zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Mit §13 Absatz 1 Nummer 2a ArbZG können von der Sonn- und Feiertagsruhe unter anderem Ausnahmen zugelassen werden, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern „zur Befriedigung täglicher ... Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist“. Gründe können das Gemeinwohl, insbesondere auch die Sicherung der Beschäftigung sein.
Fällt die Arbeitszeit unter die Ausnahmeregelungen, zum Beispiel bei Arbeit an Sonntagen, besteht Anspruch auf einen die Gesundheit schützenden Ausgleich. Statt des Sonntages muss ein Ersatzruhetag zur Verfügung gestellt werden, der grundsätzlich innerhalb der folgenden zwei Wochen zu nehmen ist.
Die Arbeitszeit im Einzelhandel regeln die Länder. Im Zuge der Föderalismusreform Mitte 2006 bekamen sie die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Ladenschluss. Jedes Land kann durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse seiner Bevölkerung anpassen. Dabei wurden aus mehreren Gründen – Stichworte sind zum Beispiel mehr Berufstätigkeit von Frauen, veränderte Familienstrukturen – die Ladenschlusszeiten gelockert. Die Länder sahen darin einen größeren Nutzen für die Verbraucher und positive Auswirkungen auf Umsatz und Beschäftigung. Der Sonn- und Feiertagsschutz hat jedoch weiterhin in allen Ländergesetzen einen hohen Stellenwert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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