Sehr geehrte Frau Wiedemann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Der Paragraph 173 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches stellt den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern unter Strafe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich detailliert mit den verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dieser Regelung auseinandergesetzt. In dem Beschluss werden unter anderem auch geschichtliche Hintergründe und die Rechtslage in anderen Ländern dargestellt.
Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist zur Zeit nicht geplant.
Die Entscheidungsgründe und eine abweichende Meinung, die in einem sogenannten Sondervotum niedergelegt ist, können Sie hier nachlesen:
<http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_2bvr039207...;
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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