Sehr geehrte Frau Grabow,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten. Über den Fall, den Sie ansprechen, hat bereits das TV-Magazin "Panorama" berichtet.
Eine Korrektur des § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahre 1913 ist längst erfolgt. Seit dem 1.1.1975 erwirbt das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist, unabhängig davon, ob es sich um Vater oder Mutter handelt. Nach dem heute geltenden § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt dies auch für das nichteheliche Kind. Eine weitere gesetzliche Korrektur ist daher nicht mehr erforderlich.
Für die nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter hat der damalige Gesetzgeber ein (gebührenfreies) dreijähriges Erklärungsrecht eingeräumt. Konnte die dreijährige Frist unverschuldet nicht eingehalten werden, weil z.B. keine Möglichkeit bestand, das Erklärungsrecht zur Kenntnis zu nehmen, konnte der Betroffene nach dem Gesetz von 1974 auch noch nach Beseitigung des Hindernisses die Erklärung, Deutscher werden zu wollen, abgeben. Diese Regelungen entsprachen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sind daher nicht zu beanstanden.
Von 176.302 betroffenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter haben 122.309 von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch gemacht. Es trifft daher nicht zu, dass die damaligen Regelungen nicht im Sinne der Betroffenen waren und nicht realisiert worden sind. Allerdings war es jedem einzelnen dieser Kinder bzw. deren Eltern freigestellt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung anzunehmen oder nicht. Einige Betroffene bzw. deren Eltern haben bewusst nicht von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Für die betroffenen Kinder bestand und besteht darüber hinaus noch immer die Möglichkeit der Einbürgerung unter den privilegierten Voraussetzungen, die für Abkömmlinge deutscher Staatsangehörige gelten. Dies trifft auch auf Herrn Michael Samir al-Ayash zu, der inzwischen als Flüchtling anerkannt ist und damit einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der ihn zur Einbürgerung berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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