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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor danny feuerherm am 23. April 2008
14457 Leser · 0 Kommentare

Familienpolitik

Frühchen und Elterngeld ein Witz !!!

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

da das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, hätte meine Freundin im Normalfall Anspruch auf Elterngeld für 9 Monate gehabt. Da mein Kind aber vier Wochen zu früh geboren wurde, hat sie nicht für 12 Wochen, sondern insgesamt für 16 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhalten. Der Staat macht es sich jetzt einfach, diese vier Wochen werden einfach ebenfalls vom Elterngeld abgezogen. Somit bekommt sie nur für 8 Monate Elterngeld. Das heißt, sie muss einen Monat früher wieder arbeiten. Also stellen Sie die Mütter, die eine normale Geburt hatten, um 4 Wochen besser. Sie bekommen insgesamt 13,5 Monate Unterstützung und meine Freundin nur 12,5. Das ist doch ein Witz oder?

Ist diese Regelung so von der Regierung beabsichtigt?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 28. Mai 2008
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Feuerherm,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Mutterschutzfrist verlängert sich nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.

Diese Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet. Der Elterngeldanspruch der Mutter verringert sich also um diese Zeit.

Grundsätzlich wird das Elterngeld nur für eine begrenzte Zeit gezahlt. Kein Elternpaar erhält länger als bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld. Somit ist allen Eltern in dieser Zeit eine Sicherung ihrer Lebensgrundlage garantiert.

Eine Änderung der Regelung ist nicht geplant, denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld: Sie sollen Einkommenseinbußen anlässlich der Geburt des Kindes ganz oder teilweise ersetzen bzw. ausgleichen und können deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden. Dennoch ist allen Eltern gleichermaßen für grundsätzlich mindestens ein Jahr ein Schonraum eröffnet, in dem sie ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung