Sehr geehrter Herr Resch,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Namen der Bundeskanzlerin beantworten.
In Ihrem Beitrag sprechen Sie ein aktuelles Thema an, das zur Zeit noch in der Diskussion ist. Die Länder – sie sind für die Rundfunkgesetzgebung zuständig – haben gemeinsam den Entwurf eines 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrages (Abkürzung: 12. RÄStV) vorgelegt. Er soll u. a. die Online-Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regeln.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 5. August 2008 werden die Länder auf der sogenannten Arbeitsebene eine Anhörung zu dem Entwurf durchführen. Dazu sind insbesondere Vertreter des öffentlich-rechtlichen sowie des privaten Rundfunks, der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, der Verbände elektronischer Medien, des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, der Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (KEF) eingeladen.
Seit Juni dieses Jahres liegt der Entwurf auch in Brüssel. Die EU-Kommission überprüft, ob die Auftragsdefinition konkret genug ausfällt, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und privaten Wettbewerbern erkennen, überprüfen und ggf. abstellen zu können. Die Länder planen, dass die Ministerpräsidenten den Entwurf im Oktober 2008 beschließen. Danach müssen die 16 Landtage ebenfalls zustimmen. Der neue Staatsvertrag soll nach Planungen der Länder zum 1. Mai 2009 in Kraft treten.
§ 11d des Entwurfs regelt die Online-Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sogenannten "Telemedien". Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass die Anstalten Sendungen und sendungsbegleitende Telemedien bis zu sieben Tage zum Online-Abruf bereit stellen dürfen. Auch nach Ablauf von sieben Tagen soll es möglich sein, Sendungen oder Inhalte online abrufbar zu halten, wenn sie ein "Telemedienkonzept" erstellt haben, das ihre Gremien gebilligt haben, und - bei neuen und veränderten Online-Angeboten - den so genannten "Drei-Stufen-Test" durchlaufen haben (s. § 11f Absatz 3-6 des Entwurfs). Dies ist ein Verfahren, bei dem die Gremien prüfen, ob der öffentliche Auftrag erfüllt ist, und sie müssen die Wettbewerber zu den Auswirkungen eines neuen Angebots auf den Markt anhören.
Besonders umstritten war die Regelung, dass "nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote" für die Anstalten generell unzulässig sein sollen (§ 11d Absatz 2 Nr. 3). Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es sein, Geschäftsmodelle von privaten Anbietern, insbesondere von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern und privaten Rundfunkveranstaltern im Netz nicht unmöglich zu machen.
Die Bundesregierung hat sich gegenüber den zuständigen Ländern dafür eingesetzt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zukunftsfähig bleiben muss. Er darf nicht generell von Zukunftstechnologien und neuen Plattformen ausgeschlossen bleiben. Zwischen den Interessen privater Wettbewerber und den Interessen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie seiner Zuschauer ist ein Ausgleich zu finden. Es darf zudem zu keinem „Generationenabriss“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommen, da insbesondere jüngere Nutzer immer mehr auf elektronische Angebote im Internet zugreifen.
Zuständiger Ansprechpartner bei den Ländern ist das Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder, derzeit Rheinland-Pfalz. Zuständig ist dort:
Staatssekretär Martin Stadelmaier
Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Peter-Altmeier-Allee 1
55116 Mainz
Auf den Webseiten der Staatskanzlei ist der Länderentwurf des 12. RÄStV auch abrufbar:
http://www.rlp.de/rlp/broker.jsp?uMen=ae548eae-0433-0116-...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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