Sehr geehrte Frau Jach,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Sozialversicherungen gewähren schwer und langwierig Erkrankten wie Ihnen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine finanzielle Absicherung. Je nach Dauer der Erkrankung kann das gegenüber dem Arbeitseinkommen mit finanziellen Einbußen verbunden sein. Dabei gelten folgende Grundsätze: Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte zunächst vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Im Anschluss an die Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgeltes (begrenzt auf max. 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes). Krankengeld hat die Funktion, im Krankheitsfalle den Lohn angemessen zu ersetzen. Das Krankengeld für dieselbe Krankheit ist einschließlich Lohn oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen, also anderthalb Jahre - innerhalb von drei Jahren - beschränkt.
Es stimmt, dass danach die örtliche Arbeitsagentur für Sie zuständig wird. Nach Paragraph 125 des dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 125 SGB III) kann Arbeitslosengeld auch Personen gezahlt werden, die wegen einer mindestens sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit (beispielsweise aus Krankheitsgründen) nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein können. Im Rahmen dieses Arbeitslosengeldes werden Sie aufgefordert werden, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Der Rententräger hat zu prüfen, ob diese Maßnahme sinnvoll ist. Unter Umständen kann es auch zu einer Verrentung auf Zeit oder auf Dauer, je nach Art der Erkrankung, kommen.
Da Sie in diesem Zusammenhang Diätenerhöhungen der Abgeordneten angesprochen haben, möchten wir darauf hinweisen, dass die Bundestagsabgeordneten vor wenigen Wochen auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet haben.
Wir wünschen Ihnen eine baldige Genesung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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