Sehr geehrte Frau von Jena,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Was ermäßigt besteuert wird, wurde bereits 1968 im Wesentlichen festgelegt. Der Gesetzgeber hatte damals die verschiedensten Zielrichtungen im Blick, die von der Berücksichtigung sozialer Belange über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der Land- und Forstwirtschaft reichten.
Für 75 Prozent der Waren des täglichen Bedarfs - vor allem für Lebensmittel - gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Darüber hinaus gehören zum Beispiel auch Busfahrkarten, Theatertickets oder orthopädische Geräte zu den Waren, auf die der ermäßigte Steuersatz erhoben wird.
Eine Liste aller ermäßigt besteuerten Produktgruppen und Leistungen finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2_82.html
Nicht alle Gründe, die vor rund vierzig Jahren für einzelne Vergünstigungen ausschlaggebend waren, leuchten heute noch ein. Dafür werden andere Bereiche als förderungswürdig angesehen und Steuersenkungen gefordert. Der Umsetzung vieler Wünsche nach einem ermäßigten Steuersatz stehen auch rechtliche Gründe entgegen: Das übergeordnete Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union setzt hier allen Mitgliedstaaten deutliche Grenzen. So ist es beispielsweise nicht möglich Kinderartikel generell oder Babywindeln und Kinderkleidung zu begünstigen.
Eine Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf Strom, Gas und Benzin ist nicht geplant. Steuersenkungen wegen hoher Energiepreise sind kurzfristige Maßnahmen und verfehlen ihr Ziel. Denn es kann nicht sichergestellt werden, dass beispielsweise mit der Senkung der Mehrwertsteuer auf Benzin die Preise sinken. Schließlich kann keine Regierung in einer freien Marktwirtschaft Unternehmen zwingen, die Preise zu senken und dauerhaft niedrig zu halten. Werden auf der einen Seite Steuern gesenkt und auf der anderen Preise erhöht, haben die Bürgerinnen und Bürger nichts davon.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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