Sehr geehrte Frau Köhler,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Mit dem Instrument des Vermittlungsgutscheins sollen die Bemühungen der Arbeitsagentur, Arbeitsuchenden Arbeit zu vermitteln, durch Dritte ergänzt werden. Es sind folglich grundsätzlich zunächst die Arbeitsagenturen aufgefordert, Arbeitsuchenden Arbeit zu vermitteln. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können dies von der Arbeitsagentur im Bedarfsfall verlangen, denn dafür haben sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet.
Erst wenn sich die Vermittlung schwieriger und dadurch meist auch langwieriger gestaltet, ermöglicht der Vermittlungsgutschein die Einbeziehung privater Vermittler. Bei ihren eigenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz können Arbeitsuchende private Vermittler dann nicht nur auf eigene Kosten, sondern mit dem Gutschein (auf Kosten der Arbeitsagentur) mit der Vermittlung beauftragen.
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld beziehen und innerhalb der letzten drei Monate bereits zwei Monate arbeitslos waren. Die Zwei-Monats-Regelung gibt es seit diesem Jahr, womit die bisherige Sechs-Wochen-Regelung verschärft wurde. Wie auch die Modalitäten der Auszahlung bei erfolgter Vermittlung sind die beschränkenden Voraussetzungen beabsichtigt, Mitnahmeeffekten und Missbrauch entgegenzuwirken. Das gebietet nicht zuletzt der sparsame Umgang mit den Beiträgen der Beitragszahler.
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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