Sehr geehrter Herr Baldung,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Sozialgesetzbuch II sieht in der Tat für Arbeitslosengeld II-Empfänger eine gesonderte Erstattung von Kosten für einen Nachhilfeunterricht nicht vor. Kosten hierfür müssen grundsätzlich aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezahlt werden. Diese Summe wird als Pauschalbetrag ausbezahlt. Ein Mehrbedarf an einer Stelle muss durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Was die Regelleistung umfasst, dazu haben wir bereits vielfach Auskunft erteilt, zuletzt in der 36. Kalenderwoche.
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/17385
Möglicherweise käme eine Übernahme der Nachhilfekosten für Ihren Stiefsohn in Form eines Darlehens in Betracht (§ 23 SGB II). Dazu müssten Sie sich an Ihre zuständige ARGE wenden. Ob eventuell über das Sozialhilfegesetz (§ 73 SGB XII) eine Beihilfe gewährt werden kann, müssten Sie beim zuständigen kommunalen Träger erfragen.
Sie sollten sich auch noch einmal in der Schule Ihres Stiefsohnes umhören. Vielleicht gibt es auch dort - wie in vielen Schulen üblich - eine kostenlose Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfekreise.
Wir sind mit Ihnen einer Meinung, dass Bildung eine zentrale Frage für unsere Zukunft ist. Angesichts von immer noch 80.000 jungen Menschen, die pro Jahr ohne Schulabschluss bleiben, verstärkt die Bundesregierung ihre Bemühungen für eine bessere Qualifizierung. Jeder junge Mensch soll eine Chance erhalten. Bei ihrer Bildungsreise durch Deutschland besucht die Bundeskanzlerin derzeit Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten, um sich ein Bild von der Bildungssituation im Land zu machen. Bei einem Bildungsgipfel, einem Treffen der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, soll es am 22. Oktober um die Frage gehen, wie sich Bildung und Ausbildung in Deutschland weiter verbessern lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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