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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Tamta Chaganava am 30. August 2008
14349 Leser · 0 Kommentare

Außenpolitik

Kriegs und bürgerkriegsflüchtlingen aus Georgien

Sehr geehrte Kanzlerin,

ich bedanke mich im voraus, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu schreiben. Seit 3 Jahren bin ich in Deutschland. Ich komme aus Georgien, meine Stadt wurde bombardiert. Ich kann nicht mehr zurück. Ich bin wegen des Studiums in Déutschland. Aber jetzt ist alles so schwer für mich.

Meine Frage : Welche Möglichkeiten haben Bürgerkriegsflüchtlinge aus Georgien wie ich? Kann ich mich villeicht einbürgern lassen? Was empfehlen Sie?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 09. Oktober 2008
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Chaganava,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Für eine Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland gibt es bestimmte gesetzliche Voraussetzungen. Beispielsweise müssen Sie für eine sogenannte Anspruchseinbürgerung unter anderem seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Einen guten Überblick über die Möglichkeiten, sich einbürgern zu lassen, gibt Ihnen die aktuelle Broschüre „Wege zur Einbürgerung Wie werde ich Deutsche - wie werde ich Deutscher?“. Sie finden sie online unter

http://www.einbuergerung.de

Informationen finden Sie außerdem auf der Website des Bundesministeriums des Innern:

http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content...

Ausländer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen, benötigen für einen Aufenthalt in Deutschland einen sogenannten Aufenthaltstitel. Das kann zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis sein. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt. So kann eine Aufenthaltserlaubnis beispielsweise zum Zweck der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, aus familiären Gründen oder zum Zweck der Ausbildung erteilt werden.

Die Niederlassungserlaubnis hingegen ist grundsätzlich unbefristet. Ihre allgemeinen Voraussetzungen sind in § 9 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt.

Informationen zum Aufenthaltsrecht bietet Ihnen die vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Broschüre „Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Migrations- und Integrationspolitik in Deutschland“.

http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_121894/Internet/Content...

Das Aufenthaltsgesetz finden Sie hier:

http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html

Ihre Schilderung lässt vermuten, dass Sie bereits einem Aufenthaltstitel für Ihr Studium haben. Ob und wie Sie diesen Titel in Ihrem konkreten Fall verlängern lassen können und ob darüber hinaus noch weitere rechtliche Möglichkeiten für Sie bestehen, lässt sich hier nicht generell beantworten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, sich in Ihrem Bundesland von der zuständigen Ausländerbehörde beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung