Sehr geehrter Herr Schultz,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Allgemeine Voraussetzung für eine Strafbarkeit sind die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld des Täters. Schuld lässt sich beispielsweise nach § 21 des Strafgesetzbuches erklären als „die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“. Diese Fähigkeit kann unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stark eingeschränkt sein. Die persönliche Schuld ist dann gemindert und die Strafe kann gemildert werden. Im Kern gilt das gleiche im Jugendstrafrecht.
Kurz gefasst: Wegen einer Straftat kann nur bestraft werden, wer schuld ist.
Änderungen an dieser Regelung sind nicht geplant.
Nach geltendem Recht kann es unter bestimmten Umständen aber auch strafbar sein, sich in einen Rausch zu versetzen und dann eine Straftat zu begehen. Zeitlich setzt die Strafbarkeit dann also nicht (nur) bei der später begangenen Tat im Vollrausch, sondern schon früher an - beispielsweise also beim Sich-Betrinken.
Details zu dieser im Strafrecht vieldiskutierten Rechtsfrage würden hier den Rahmen sprengen. Der Grundgedanke lässt sich jedoch gut dem § 323a StGB entnehmen, den sie hier finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323a.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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