Sehr geehrter Herr Bewernick,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Auf dem Weltfinanzgipfel in Washington am 15. November haben die Vertreter der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer ("G20") einen Aktionsplan für eine wirksamere Überwachung der Finanzwelt beschlossen. Das Ziel ist, Finanzkrisen wie die derzeitige in Zukunft zu vermeiden. Die globalen Finanzmärkte sollen berechenbarer und damit stabiler werden.
In den kommenden 100 Tagen, also bis Ende April 2009, sollen die Finanzminister der G20-Staaten an die 50 Sofortmaßnahmen umsetzen. Das Ziel: Es darf keine unkontrollierbaren Märkte, Marktteilnehmer und Produkte mehr auf der Welt geben. So soll es künftig beispielsweise für Verbriefungsprodukte - so genannte Derivate - Bilanzierungsregelungen und Eigenkapitalregeln geben. Diese Produkte wurden bisher außerhalb der Bilanzen geführt. Ihr Risiko war daher für die Marktteilnehmer nicht berechenbar – eine Hauptursache der Krise und den Vertrauensverlust.
Die Staaten müssen weltweit gemeinsam die richtigen Konsequenzen aus den Fehlentwicklungen der Märkte ziehen. Die Bundeskanzlerin hatte sich bereits im vergangenen Jahr beim G8-Gipfel in Heiligendamm für mehr Transparenz und Kontrolle der Finanzmärkte und ihrer Produkte eingesetzt. Die G20 haben nun wichtige Schritte hin zu einer globalen Wirtschaftsordnung und zu einer globalen Aufsicht über die Märkte gemacht.
Weitere Informationen zum Thema Finanzmarkt finden sie hier:
http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/...
Sonderheft des Bundeswirtschaftsministeriums „Finanzkrise“:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,...
Der zweite Aspekt, den Sie ansprechen, ist die Managerhaftung. Die Vorstellung, dass Schadensersatzansprüche gegen Manager gesetzlich nicht hinreichend ausgestaltet seien, verkennt die tatsächliche Rechtslage. Halten die Geschäftsleiter nicht die Gesetze, Satzungen oder sonstige Regeln ein, für die für ihre Tätigkeit maßgeblich sind, oder treffen sie wirtschaftliche Fehlentscheidungen, können Ihnen einschneidende Konsequenzen drohen.
So sieht Paragraph 36 des Kreditwesengesetzes beispielsweise für Geschäftsleiter von Banken eine Verwarnung oder Abberufung vor. Verschiedene Normen begründen in einem solchen Falle aber auch eine Schadensersatzpflicht. Für Aktiengesellschaften ist zum Beispiel eine Haftungsgrundlage insbesondere in Paragraph 93 des Aktiengesetzes geregelt. Hiernach sind Vorstandsmitglieder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Dazu gehört, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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