Sehr geehrte Frau Friedrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung handelt es sich bei Anfechtungen von Lohnnachzahlungen nach wie vor um Einzelfälle. Die Arbeitnehmer sind zudem nicht schutzlos, vielmehr haben sie starke Rechte. Jüngst hat der Bundesgerichtshof sie nochmals grundlegend gestärkt, indem er die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters abgewiesen hat.
Die Rechtslage sieht folgendermaßen aus:
• Grundsätzlich gilt bei Insolvenz des Arbeitgebers: Regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen lassen sich nicht anfechten. Hat jedoch der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den fälligen Lohn über einen längeren Zeitraum hin gestundet (ihm damit quasi einen „Kredit“ gewährt), so sind allenfalls die Lohnnachzahlungen von einer Anfechtung betroffen. Eine Anfechtung ist auch dann regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Lohnnachzahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Dienstleistung erfolgt.
• Auch muss ein Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Lohns nicht mehr seine Arbeitskraft einbringen und er hat ein Kündigungsrecht. Kündigt ein Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber ihm den Lohn schuldet und eine Insolvenz droht, so tritt grundsätzlich keine Sperrzeit beim anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld ein. Denn hier kann dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.
• Zugleich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für offene Gehälter der letzten drei Monate vor der Insolvenz. Wird eine Lohnnachzahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten und muss der Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag zurückzahlen, so hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf Insolvenzgeld für Lohnansprüche, die in dem Drei-Monats-Zeitraum entstanden sind.
Insofern ist auch hier noch einmal dem Eindruck zu widersprechen, die Arbeitnehmer seien nach der gegenwärtigen Rechtslage nahezu schutzlos. Sollte sich dennoch weiterer Handlungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung schnell reagieren und geeignete Regelvorschläge unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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