Sehr geehrte Frau Lüke,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Aufgabe des Gesetzgebers ist es, den Rahmen für Leistungen wie die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) vorzugeben. Das hat er getan. Die gesetzlichen Grundlagen sind klar, präzise und stehen im Einklang mit den Grundsätzen unseres selbstverwalteten Gesundheitswesens.
Die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Palliativmedizin liegt in den Händen der Selbstverwaltung, ist also Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen bestimmt er mit Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der G-BA konkretisiert Inhalt und Umfang der Leistungen. Auf dieser Grundlage schließen die Krankenkassen Verträge zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit SAPV.
Was vor Ort geschehen soll, ist – je nach regionalen Gegebenheiten – am besten von den Beteiligten in Verträgen festzulegen. Nur so lässt sich eine Versorgungslösung finden, die dem konkreten Bedarf gerecht wird. Die Regelungen müssen flexibel sein und genügend Spielräume lassen. Dazu gehört auch, qualifizierte Leistungserbringer auszuwählen, die Zusammenarbeit mit der Hospizbewegung zu regeln oder die Vergütung zu vereinbaren. Das kann der Gesetzgeber natürlich nicht „von oben“ per Gesetz passgenau für jede Region und individuelle Situation bis ins Detail regeln.
Die Gesundheitsreform hat gute Möglichkeiten für eine bessere Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen eröffnet und dabei Fortschritte gebracht. Dass es im Alltag der Palliativversorgung nach wie vor regional Defizite gibt, nimmt die Bundesregierung nicht hin. Deshalb setzt sich die Bundesgesundheitsministerin mit allen ihren Möglichkeiten immer wieder dafür ein, dass das Gesetz umgesetzt wird und endlich mehr Verträge zur palliativen Versorgung geschlossen werden. Es ist gut, dass – auch durch den politischen Druck der Bundesregierung – nun endlich Bewegung in die Vertragslandschaft gekommen ist und die Zahl der Verträge zunimmt. Die Bundesregierung wird den Druck weiter aufrechterhalten, um bundesweit weitere Verbesserungen im Interesse der Patientinnen und Patienten zu erreichen.
Wichtig ist zu wissen: Versicherte, deren Krankenkassen SAPV noch nicht anbieten, können sich die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung geltend machen. Denn sie haben einen Anspruch auf Kostenerstattung bei unaufschiebbarer Leistung. Das ist gesetzlich festgelegt.
Wir verweisen hier auch auf die Antwort vom 23.4.2009 zu der ähnlich gelagerten Frage von Dr. Thöns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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