Sehr geehrter Herr Schlonz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die entsprechende EU-Richtlinie gibt die sogenannten Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen frei. Die bisherigen, aus den 70er Jahren stammenden Vorschriften enthielten noch Verpackungsgrößen für eine Vielzahl von Produkten - von Anstrichfarben über Fischstäbchen bis zur Zahnpasta.
Die Abschaffung von Pflichtgrößen für Verpackungen ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung und besseren Rechtsetzung. Gewinner sind Verbraucher und Hersteller, denn unnötige Vorschriften werden gestrichen, der Wettbewerb wird gestärkt. Es stehen mehr Verpackungsgrößen zur Auswahl, die den vielfältigen Bedürfnissen der Kunden entgegenkommen. Der Verbraucherschutz bleibt gewährleistet.
Der § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) – er beruht ebenfalls auf EU-Recht – gilt uneingeschränkt fort. Danach sind unter anderem bei Waren in Fertigpackungen sowohl der Endpreis als auch der Preis je Mengeneinheit (z.B. je Kilogramm oder Liter) anzugeben. Das stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Preise weiterhin vergleichen können. Die Behörden überwachen dieses gesetzliche System der vollständigen Verbraucherinformation.
Ergänzende Informationen finden Sie Internet zu den Themen
Bessere Rechtsetzung:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Europa/bessere-rechtse...
Verringerung der Verwaltungslasten:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Europa/Bessere-Rechtse...
Bürokratieabbau in der EU:
http://www.bundesregierung.de/nn_151820/Content/DE/Statis...
Richtlinie zu Verpackungsgrößen:
http://www.bmelv.de/nn_751678/DE/02-Verbraucherschutz/Mar...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.