Sehr geehrter Herr Häusler,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Auflösung des Gefangenenlagers steht am Ende einer Entwicklung, die mit den entsetzlichen Terroranschläge vom 11. September 2001 begann. Dahinter stand die
Terroristengruppe Al Qaida. Sie operierte von Afghanistan aus und genoss den Schutz der dortigen Taliban-Regierung.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängte Sanktionen gegen das Taliban-Regime. Da es sich weigerte, die Terroristen herauszugeben, die sich zum Anschlag bekannt hatten, kam es zum Militäreinsatz in Afghanistan. Dafür gab es ein Mandat der Vereinten Nationen.
Die Personen, die bei diesem Kampf gegen den Terrorismus festgenommen wurden, haben die USA in Guantanamo inhaftiert.
Die Bundesregierung steht der Art und Weise, mit der die amerikanische Regierung eine Strafverfolgung gegen diesen Personenkreis unternimmt, seit längerem kritisch gegenüber. Die Bundeskanzlerin hat es daher sehr begrüßt, dass die neue amerikanische Regierung unter Präsident Obama unmittelbar nach Amtsantritt die Schließung von Guantanamo angekündigt hat. Bei ihrem Treffen in Dresden haben Präsident Obama und die Bundeskanzlerin die Problematik nochmals erörtert.
Die Schließung von Guantanamo hat die Entlassung aller Häftlinge zur Folge, denen sich keine terroristischen Aktivitäten nachweisen lassen. Die USA - wie auch alle anderen Länder, die die VN-Folterkonvention unterzeichnet haben - würden völkerrechtswidrig handeln, wenn sie Häftlinge in ihre Herkunftsländer entlassen, die z.B. solche Personen foltern. Daher suchen die USA andere Länder zur Aufnahme der Häftlinge.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind für die Aufnahme von Gefangenen aus dem Lager in erster Linie die Staaten verantwortlich, deren Staatsbürger sie sind. Wo das aus den genannten Gründen nicht möglich ist, sind die USA für die Aufnahme dieser Personen verantwortlich.
Wenn die USA die Übernahme durch einen Drittstaat – zum Beispiel Deutschland – wünschen, müssen sie darlegen, warum weder sie noch der Herkunftsstaat die jeweilige Person aufnehmen können. Es ist dann zu prüfen, warum eine Aufnahme in Deutschland erfolgen soll, also ob im konkreten Fall ein Deutschlandbezug besteht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die aufzunehmende Person kein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Zuständig für eine Aufnahmeerklärung ist nach dem Aufenthaltsgesetz das Bundesministerium des Innern, das in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme prüft. Eine Entscheidung wird innerhalb der Bundesregierung und mit den Innenministern der Bundesländer besprochen. Außerdem erfolgt ein Informationsaustausch auf europäischer Ebene.
Sollte eine Aufnahmeentscheidung getroffen werden, ist es den Betreffenden laut Gesetz gestattet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie sind daher grundsätzlich in der Lage, selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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