Sehr geehrter Herr Wehran,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Gerne erläutern wir Ihnen die Bedingungen, unter denen Sie Anspruch auf staatliche Unterstützung haben. Einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben Personen unter 25 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es in diesem Alter grundsätzlich zumutbar ist, noch zu Hause bei den Eltern oder einem Elternteil zu wohnen und von dort unterstützt zu werden. Eine Ausnahme besteht beispielsweise, wenn eine eigene Wohnung erforderlich ist, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können. Genau regelt dies § 22 Absatz II a Zweites Sozialgesetzbuch.
Wichtig ist hierbei, dass für einen Leistungsanspruch zuerst die Einstellungszusage von einem Arbeitgeber vorliegen muss. Staatliche Leistungen werden also erst dann gewährt, wenn eine Arbeit aufgenommen wird. Nicht vorher. Dies ist auch nicht nötig, da es – beispielsweise angesichts der Online-Job-Börse der Arbeitsagenturen – für die Arbeitsuche nicht erforderlich ist, schon an einem bestimmten Ort zu wohnen.
Sobald also eine Einstellungszusage vorliegt, können die Kosten für die Unterkunft übernommen werden. Wichtig ist hierbei, dass der kommunale Träger das vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Bis dann der erste Lohn gezahlt wird, kann die Regelleistung helfen, die Zeit zu überbrücken. Darüber hinaus werden im gegebenen Fall auch Fahrtkostenbeihilfe, Zuschuss für einen PKW und Kostenübernahme für eine zeitweise doppelte Haushaltsführung gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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