Sehr geehrter Herr Jakob,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Namen der Bundeskanzlerin beantworten.
Bei den Kämpfen in Afghanistan handelt es sich um einen „nicht internationalen bewaffneten Konflikt“. Ein solcher Konflikt liegt vor, wenn gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungsbehörden und organisierten bewaffneten Gruppen innerhalb eines Staates anhalten und die Kampfhandlungen eine gewisse Intensität erreicht haben. „Krieg“ hingegen ist nach völkerrechtlichen Normen eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen souveränen Staaten.
Afghanistan hatte die internationale Staatengemeinschaft nach dem Sturz der Taliban um Hilfe gebeten, um die innere Sicherheit im Lande wieder herzustellen bzw. aufrecht zu erhalten. Diese Bitte war Ausgangspunkt einer ganzen Reihe von Resolutionen der Vereinten Nationen. Diese bilden noch heute die Grundlage für die militärische Unterstützung der afghanischen Regierung.
Die Bundeswehr führt keinen „Krieg“ gegen Afghanistan – sie soll beim Aufbau eines funktionierenden Staatswesens helfen, nicht diesen Staat bekämpfen!
Umgangssprachlich wird in der öffentlichen Diskussion der Begriff „Krieg“ benutzt. Die Beschreibung „kriegsähnliche Zustände“ ist ebenfalls eine zutreffende Charakterisierung. Staatliche Stellen müssen sich allerdings an die Definition des Völkerrechtes halten. Deshalb hat der Bundesverteidigungsminister stets betont, man könne umgangssprachlich von „Krieg“ sprechen.
Bei der sogenannten Kriegsklausel in Versicherungsverträgen handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Versicherer. Diese legen auch den Wortlaut der Klausel fest. Damit ist keine Aussage über das Mandat der Vereinten Nationen getroffen oder eine völkerrechtliche Bewertung verbunden.
Eine ausreichende Versorgung von Soldaten im Auslandseinsatz ist besonders wichtig. Dazu gibt es eine Reihe gesetzlicher Regelungen. Sie umfasst neben einer Beschädigtenversorgung, einmaligen Entschädigungszahlungen sowie erhöhten Versorgungsansprüchen auch einen Anspruch auf Schadensausgleich für ausgefallene Lebens- und Unfallversicherungen. Bisher ist der Bund in 21 Fällen eingesprungen und hat den Versicherungsschutz einer Lebensversicherung und von 20 Unfallversicherungen gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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