Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Maximilian Moriz am 22. Oktober 2010
17457 Leser · 0 Kommentare

Innenpolitik

Wo liegt der Geltungsbereich des Grundgesetzes?

Und wo ist dieser festgeschrieben?
Bitte erklären Sie, weshalb durch den Einigungsvertrag der Art. 23 GG, in dem bis zu diesem Zeitpunkt der Geltungsbereich festgeschrieben war, aufgehoben wurde und durch Fülltext ersetzt wurde.

-Erklären Sie, auf welcher Grundlage eine Präambel, die eine beschreibende Einleitung darstellt, Gesetzesgrundlage geworden sein soll.

-Erklären Sie, weshalb in Art. 144 (2) GG auf den in Art. 23 nicht mehr zu findenden Geltungsbereich verwiesen wird und welche Auswirkungen dies auf die Geltung des GG allgemein und des Art. 144 (2) GG im Besonderen hat.

-Erklären Sie, was Art. 146 zu bedeuten hat, insbesondere unter Berücksichtigung der in der Rede des Abgeordneten Dr. Carlo Schmid (SPD) im Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 genannten Tatsachen. Auch interessant sind in diesem Zusammenhang die von Ex-Bundesfinanzminister und CSU-Vorsitzenden Theo Waigel gemachten Aussagen bei seiner Rede auf dem Schlesier-Treffen vom 2.7.1989!

Bei Ihrer Antwort, auch wenn ich nicht glaube, daß Sie diesen Beitrag überhaupt veröffentlichen, geschweige denn, daß ich eine Antwort erhalten sollte, sollten Sie an das Gebot der Rechtssicherheit (§§43, 44 VwVfG)denken. Demnach muß Jedermann, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

In der dringenden Erwartung Ihrer Antwort, nachdem Sie meine vorhergehende Frage zur Zahlung für Besatzungskosten gem Art. 120 GG trotz entsprechender Unterstützung durch die Leser kommentarlos ins Archiv überstellt haben!

Mit freundlichen Grüßen
M. Moriz
-Deutscher Staatsbürger und gem. GG Teil des Souveräns-

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 11. Januar 2011
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Moriz,

vielen Dank für Ihre Fragen, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Präambel des Grundgesetzes ist Teil des Verfassungsgesetzes. Sie hat politische Bedeutung und enthält rechtliche Bindungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer frühen Entscheidung festgestellt (BVerfGE 5, 127). In politischer Hinsicht enthält die Präambel ein Bekenntnis zu den Vorstellungen und Vorsätzen des Verfassungsgebers, die für die Auslegung von Bedeutung sein können. In rechtlicher Hinsicht stellt sie Bindungen auf, nach denen sich die Anwendung ihres Inhalts richten muss.

Ihre sonstigen Fragen haben wir im Wesentlichen bereits hier -> http://www.direktzurkanzlerin.de/antwort-2327.html beantwortet. Einzelheiten finden Sie bei den dort zitierten Begründungen zum Einigungsvertrag.

Was weitere Detailfragen zur rechtlichen Bedeutung von Grundgesetzvorschriften angeht, dürfen wir Sie auf die umfangreichen Kommentare zum Grundgesetz verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung