Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor isabell strobel am 17. Dezember 2010
17682 Leser · 0 Kommentare

Soziales

beschwerde einer alleinerziehenden mutter

sehr geehrte kanzlerin,

ich bin alleinerziehende mutter und nehme jeden job, den ich bekommen kann!

heute liegt mein neuer bescheid in der post.
im november habe ich bei einer inventur ~37€ verdient.
im jan. werden mir wegen der lohnabrechnung 30€ abgezogen weil ich zuviel verdient hatte?

weil mein sohn (4) kein hartz4 erhält und zuviel einkommen hat, der rest auf mich verteilt wird! er bekommt ja kindergeld, wohngeld und unterhaltsvorschuss. weiteres, mein großer sohn (8) lebt wegen behinderung im heim. kommt an den wochenenden und ferien nach hause. das kindergeld wird direkt ans jugenamt geleitet.

ich hatte einen antrag auf weihnachtbeihilfe gestellt, dieser wurde mit den worten abgelehnt: er gehört nicht zum bedarf und hat kein anspruch! kein anspruch auf weihnachten?

bitte bitte führen sie weider sozialhilfe ein! mit den argen ist man im argen!

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 20. Januar 2011
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Strobel,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

In Deutschland haben alle Menschen, die in Notlagen geraten, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können, einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Alle Sozialleistungen werden aus Steuermitteln finanziert. Der Staat springt nur ein, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Lebensunterhalt zu sichern.

Wer erwerbsfähig ist, aber arbeitslos, erhält Grundsicherung. Wer aufgrund seiner Hilfsbedürftigkeit (z.B. Kinder oder Behinderte) nicht erwerbsfähig ist und daher dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung steht, bekommt Sozialhilfe. Sowohl die Sozialhilfe als auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende sichern das Existenzminimum für diese beiden Personengruppen.

Wer arbeitet und damit Geld verdient, das aber nicht ausreicht, hat Anspruch auf Grundsicherung, worauf das Erwerbseinkommen angerechnet wird. Und zwar in folgender Höhe:

  • bis 100 Euro freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
  • 10 Prozent ab 800 Euro Einkommen.

Weitere Informationen finden Sie auch hier: http://www.bmas.de/portal/48734/2010__10__20__sgb2__kabin...

Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihrem konkreten Fall mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen. Gegebenenfalls können Sie binnen einer festgelegten Frist gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Dann muss dieser Bescheid überprüft werden. Eine entsprechende „Rechtsmittelbelehrung“ finden Sie im Anhang zu Ihrem Bescheid.

Es gibt ebenso die Möglichkeit, sich an das Büro der Geschäftsführung Ihres Jobcenters zu wenden und Ihren Fall dort vorzutragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine individuelle Rechtsauskunft geben können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung