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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Klaus Neudek am 23. November 2009
61012 Leser · 0 Kommentare

Soziales

3 Jahre Bearbeitungszeit für EU Rentenanträge zu lange

Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,

ich weiß von vielen Menschen, die sind aufgrund chronischer

Krankheiten von der Schulmedizin austherapiert.

Sie müssen nach der Beantragung der EU Rente eine Reihe von

Therapien durchlaufen, obwohl sich das Ergebnis nicht ändert.

Dann beginnt die Zeit des Wartens, weil die Bearbeitungszeit der

Deutschen Rentenversicherung für einen Antrag je nach Krankheit

bis zu 3 Jahre oder länger beträgt.

Das ist als Bürger nicht hinnehmbar.

Das ist zu lange, bringt weitere psychische Destabilität und fördert

die Depression wegen der Ungewissheit.

Mein Anliegen:

Bitte setzen Sie sich dafür ein, das bei klaren austherapierten Fällen

die Antragsteller nicht so lange auf die Bewilligung der EU Rente warten

müssen.

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Neudek

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 06. Januar 2010
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Neudek,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Wir stimmen mit Ihnen darin überein, dass bei einer eindeutigen Sach- und Rechtslage die Bearbeitung von Anträgen auf Renten wegen Erwerbsminderung keine drei oder mehr Jahre dauern darf. Dies ist aber auch nicht der Fall.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat uns hierzu mitgeteilt, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Erwerbsminderungsrenten im Jahre 2008 96 Tage betrug. Diese Zeitspanne ist gerechnet vom Antragseingang bis zur Erteilung des Bescheids.

Selbstverständlich kann bei schwierigen Sachverhalten die Bearbeitung in Einzelfällen auch etwas länger dauern. Das ist meist der Fall, wenn das Versicherungskonto noch nicht ausreichend geklärt wurde. Weitere Ursachen einer längeren Bearbeitungsdauer können auch unzureichend geklärte medizinische Sachverhalte sein. Insbesondere wenn Fachgutachten zu erstellen sind, kann das viel Zeit in Anspruch nehmen. Darin nicht enthalten sind die Dauer von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Ausschlaggebend für die Beurteilung einer Erwerbsminderung ist aber nicht der Therapiezustand zu einer festgestellten Diagnose, sondern allein das Leistungsvermögen, das einem Versicherten auf dem Arbeitsmarkt verblieben ist – und zwar unter Berücksichtigung der festgestellten medizinischen Einschränkungen.

Die Beurteilung gilt dabei sowohl für den ausgeübten Beruf als auch für Tätigkeiten, die noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeführt werden können. Die medizinische Beurteilung erfolgt durch den sozial-medizinischen Dienst der gesetzlichen Rentenversicherung.

Danach besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur, wenn das sogenannte Restleistungsvermögen unter sechs Stunden täglich liegt. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das verbliebene Leistungsvermögen täglich keine drei Stunden mehr beträgt.

Bei einer gesundheitlichen Einschränkung ist das sozialpolitische Ziel eine erfolgreiche Eingliederung in das soziale und berufliche Umfeld. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit durch eine gezielte medizinische oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme wieder herstellten lässt, also eine Rentenzahlung zu vermeiden ist. Es gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“.

Zum Thema Erwerbsminderung hat die Deutsche Rentenversicherung einen Frage- und Antwortkatalog auf ihrer Internetseite zusammengestellt: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12288/Shared...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung