Sehr geehrte Frau Pless,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Grundsätzlich haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die ausreichend und bedarfsgerecht ist sowie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Versorgung muss zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden. Die Vertragsärzte sind im Rahmen ihres sogenannten Sicherstellungsauftrages verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen.
Wie Sie wissen, müssen sich Versicherte allerdings an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen. Der Eigenanteil soll bewirken, dass jeder Einzelne Wert darauf legt, Leistungen kostenbewusst und verantwortungsvoll in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich zahlen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro. Auch sind nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten.
Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten, aber durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden. Fragen hierzu beantwortet Ihre Krankenkasse.
Darüber hinaus können für Sie Mehrkosten entstehen, wenn der Arzt Ihnen ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis oberhalb des Festbetrags liegt. Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten für verordnete Arzneimittel grundsätzlich nur bis zu dem Festbetrag. Ist ein Arzneimittel teurer, haben die Versicherten die Wahl. Sie können entweder die Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen oder sie bekommen ohne Mehrkosten ein anderes Arzneimittel, das therapeutisch gleichwertig ist.
Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des behandelnden Arztes, der Ihr Krankheitsbild kennt, zu entscheiden, welches Arzneimittel zu Ihrer Behandlung notwendig ist. Entscheidet sich der Arzt für ein Arzneimittel über dem Festbetrag, ist er gesetzlich verpflichtet, seine Verordnungsentscheidung zu begründen und Sie über die Selbstkostenbeteiligung aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 27. Januar 2011
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am 28. Januar 2011
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am 30. Januar 2011
3.
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