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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Lothar Schwarz am 03. Januar 2011
10896 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Sollen Behinderte in Armut leben?

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

zum 01.01.2011 treten im Sozialbereich nun wieder Neuerungen in Kraft, die sich negativ auf Behinderte auswirkungen. Härtefallregelungen, die vor Jahren noch Geltung hatten, wurden abgeschafft. Nun wieder Streichungen, Kürzungen.

Ist Ihnen bekannt, daß Jede(r) schon Morgen auch im Rollstuhl sitzen kann? Dabei trifft es junge Menschen, die früh an den Rollstuhl gefesselt werden, besonders hart. Ich pflege einen solchen jungen Menschen und ich möchte Sie bitten, mir nicht etwas zu schreiben, was sich hinterher als falsch herausstellt. Wir führen genau Buch und so wissen wir, daß Behinderte wie in unserem Fall immer mehr in die Armut abdriften! Das ist Ihre Politik, Frau Merkel! Aber auch Regierungen vor Ihnen hatten hier ihren Anteil, das muß gerechterweise gesagt werden.

Schaffen Sie bitte dringenst die Härtefallregelungen für Behinderte wieder an. Wenn wir richtig informiert sind, hat das das BVG auch ausdrücklich gefordert!

Die konkrete Frage ist natürlich: Sind Sie bereit, diese Härtefallregelungen wieder einzuführen?

Mit freundlichen Grüssen

Lothar Schwarz

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 28. Januar 2011
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Schwarz,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2010 entschieden, dass die Regelsätze für die Grundsicherung neu zu berechnen sind. Außerdem hat es einen Leistungsanspruch für Härtefälle festgehalten. Das Karlsruher Urteil ist für Härtefälle unmittelbar bindend – auch wenn der Gesetzentwurf zur Neuberechnung der Regelsätze derzeit noch im Vermittlungsausschuss des Bundesrats verhandelt wird.

Der Leistungsanspruch für Härtefälle gilt, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben". Dazu zählen auch Menschen, denen durch eine chronische Krankheit oder Behinderung höhere Kosten entstehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich mit der Bundesagentur für Arbeit über die Definition der Härtefälle verständigt. Ein entsprechender Katalog liegt den Grundsicherungsstellen als Geschäftsanweisung (GA 08/10) vor.

Danach können etwa folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

  • Im Ausnahmefall: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,

  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,

  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten.

  • Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden, vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei der Härtefallregelung geht es nur „um wiederkehrende, außergewöhnliche Belastungen". Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohen würde.

Kostspielige Anschaffungen wie eine Waschmaschine werden auch künftig nicht zusätzlich vom Staat bezahlt, weil sie bereits in die Regelsätze eingerechnet sind.

Deshalb sind aus der Regelleistung zum Beispiel folgende Posten zu bestreiten:

  Praxisgebühr, Bekleidung für Übergrößen, Brille, Waschmaschine, Zahnersatz, orthopädische Schuhe.

Mit der Positiv- und Negativliste setzt das Bundesarbeitsministerium in einem ersten Schritt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter der Jobcenter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen. Bei Entscheidungen über Härtefälle müssen die Jobcenter die Literatur und die Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII heranziehen. Im Zweifelsfall müssen die Sozialgerichte in Einzelfällen entscheiden.

Nicht erwerbsfähige Menschen können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung, die für sie gilt, erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben.

Weitere Informationen zum Mehrbedarf entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/SiteGlobals/Forms/S...

Weitere Informationen darüber, welche Anstrengungen die Bundesregierung unternimmt, um die Teilhabe behinderte Menschen zu fördern, entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

http://www.bmas.de/portal/34904/teilhabe__behinderter__me...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung