Sehr geehrte Frau Michalowski,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Seit 2004 entsprechen die Gesundheitsleistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel dieser Regelung war, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besser gestellt sein sollen.
Daraus folgt, dass auch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II die Kosten für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung aus den Leistungen zum Lebensunterhalt aufbringen müssen. Bei der Berechnung des Regelsatzes sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Gesundheitspflege berücksichtigt. Dies schließt auch Ausgaben für Verhütungsmittel ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Regelbedarf vom Februar 2010 die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene nicht in Frage gestellt. Da die Regelleistung als pauschaler Gesamtbetrag gewährt wird, hat das Verfassungsgericht es auch als zumutbar bewertet, in einem Lebensbereich etwas weniger auszugeben, um in einem anderen Lebensbereich mehr ausgeben zu können. Wenn dieser Bedarf in der Summe zehn Prozent der Regelleistung, also ca. 30 Euro monatlich, nicht übersteigt, werden diese Ausgaben als zumutbar angesehen.
Eine Ausnahme gilt für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Sie haben Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, wenn sie ärztlich verordnet sind. Diese Ausnahmeregelung unterstützt junge Frauen, die die Kosten für empfängnisverhütende Mittel nicht selbst aufbringen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 22. Februar 2011
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am 24. Februar 2011
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am 11. März 2011
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am 20. März 2011
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