Sehr geehrter Herr Schnee,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Grundsicherung soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken. Wer vorübergehend oder auch dauerhaft seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie nicht aus eigener Kraft absichern kann, ist „Leistungsberechtiger“.
Da Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe von der Allgemeinheit getragen werden, hat jeder Empfänger von Grundsicherung auch die Pflicht, alle Anstrengungen zu unternehmen, um von staatlicher Unterstützung unabhängig zu werden.
Bei der Suche nach einer Arbeit sind die Jobcenter behilflich, aber auch eigene Anstrengungen sind nachzuweisen. Deshalb wird mit jedem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Im Prinzip ist erwerbsfähigen Beziehern von Grundsicherung jede Arbeit zumutbar.
Der von Ihnen angeführte § 31 des SGB II regelt Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Hier wird genau beschrieben, welche Verstöße gegen die getroffene Eingliederungsvereinbarung sanktioniert werden. Sie treten nur ein, wenn ohne Angabe von wichtigen Gründen Arbeitsangebote abgelehnt werden, oder eine Qualifizierungsmaßnahme nicht angetreten oder abgebrochen wird. Gleichzeitig ist festgelegt, in welcher Höhe und mit welcher Dauer die Grundsicherung eingeschränkt werden kann.
Sanktionen werden auferlegt, wenn man gegen die Eingliederungsvereinbarung verstößt. So wird Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent (der für Sie maßgebenden Regelleistung) gekürzt, wenn Sie eine angebotene Arbeit ablehnen. Sollten Sie einen befristeten Zuschlag erhalten, wird dieser ebenfalls für drei Monate gestrichen. Lehnen Sie innerhalb eines Jahres eine zweite zumutbare Arbeit ab, erfolgt eine weitere dreimonatige Kürzung – dann um 60 Prozent Ihrer Regelleistung. Bei jeder weiteren Ablehnung innerhalb eines Jahres wird das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen. Bei einer Minderung der Leistungen um mehr als 30 Prozent können Sie dennoch Sachleistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, erhalten.
Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihre Regelleistung für 3 Monate gestrichen. Gestrichen werden auch die Zahlungen für Mehrbedarfe und der befristete Zuschlag. Zahlungen für Unterkunft und Heizung werden in der Regel dann direkt an den Vermieter überwiesen, damit Sie Ihre Wohnung behalten können. Das Notwendigste zum Leben erhalten Sie in Form von Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine oder Kleidung).
Bei einer wiederholten Arbeitsablehnung entfällt auch die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter. Diese Kosten werden jedoch sofort wieder übernommen, wenn sich der Jugendliche nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Der Leistungsträger kann die Sanktionen darüber hinaus flexibel einsetzen. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, im Einzelfall die Absenkung bzw. den Wegfall der Regelleistung von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.bmas.de/portal/42606/2010__02__24__sanktionsre...
http://www.bmas.de/portal/22140/arbeitsmarktreform__frage...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. März 2011
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am 25. März 2011
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am 25. März 2011
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