Sehr geehrte Frau Echtle,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Frage nach Abmahnungen betrifft verschiedene rechtliche Vorschriften, die sowohl dem Schutz des Verbrauchers als auch dem Schutz von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern dienen. Das Bundespresseamt kann und darf an dieser Stelle keine Rechtsberatung vornehmen.
Jeder Fall ist im Übrigen anders gelagert. Grundsätzlich gilt jedoch folgendes: Bei vielen Fällen von Abmahnungen handelt es sich um Verstöße gegen das Urheberrecht oder gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Urhebergesetz (UrhG) schützt die Urheber von Werken aus Literatur, Wissenschaft und Kunst in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Bedient sich ein Dritter unbefugt eines Werkes, könnte er gegen Rechte verstoßen, die dem Urheber zustehen (Veröffentlichungs-, Verwertungs- sowie Nutzungsrechte). Gemäß § 97 UrhG kann derjenige, der sein Urheberrecht verletzt sieht, vom „Täter“ verlangen, dass er diese Beeinträchtigung beseitigt; bei Wiederholungsgefahr kann der Rechteinhaber auf Unterlassung klagen, oft auch einen Schadensersatz verlangen. Vor einem gerichtlichen Verfahren soll gem. § 97a UrhG eine Abmahnung erfolgen.
Es obliegt jedem Bürger, Unternehmer und auch Kleingewerbetreibenden, sich über bestehende Gesetze, wie z.B. auch das Markenrecht, zu informieren. Dass der Begriff "Parmaschinken" nicht frei verwendbar ist, war immer wieder Thema in den Medien, da es mehrere Urteile zu dieser geschützten Ursprungsbezeichnung gab.
Dass google earth nicht ohne weiteres auf einer kommerziellen Website benutzt werden kann, ergibt sich bereits aus deren Nutzungsbestimmungen. Auf Ihrer eigenen Website haben Sie ja auch Nutzungsbedingungen formuliert, von denen Sie erwarten, dass sie eingehalten werden. Im Zweifelsfall berät die Wettbewerbszentrale oder die Industrie- und Handelskammer.
Zum Schutz von Bürgerinnen und Bürgern ist im Wettbewerbs- wie im Urheberrecht der Aspekt der massenweisen Abmahnungen, die nur dazu dienen, sich zu bereichern, berücksichtigt: So regelt § 8 UWG in Absatz 4 die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Erfolgte die Abmahnung z.B. nur zu dem Zweck, die Kosten der Rechtsverfolgung zu kassieren, gilt dies als unzulässig und missbräuchlich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Urhebergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html Markengesetz: http://bundesrecht.juris.de/markeng/__1.html Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:... Eintragung des Parmaschinkens als geschützt Ursprungsbezeichnung: http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/registeredNa...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 05. August 2011
1.
am 08. August 2011
2.
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