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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Beantwortet
Autor Tilman Kluge am 31. Oktober 2011
28933 Leser · 13 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Gemeinverfügbarkeit des Eigentums - Radfahren in Feld und Flur durch GG garantiert?

Guten Tag,

(1) wollen Sie sich dafür einsetzen, daß das Recht auf Radfahren auf Wegen in Feld und Flur im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, §59) verankert wird, so wie es im Bundeswaldgesetz (§14) schon immer geregelt war?

(2) Was halten Sie von der Auffassung, das sei unnötig, weil Radfahren in Feld und Flur ohnehin von der verfassungsmäßig garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst sei?

(3) Liegt es aus Ihrer Sicht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, daß Bundesländer das Radfahren in Feld und Flur überhaupt nicht zulassen?

(4) Wann wird es einen bundesministeriellen Flyer für Radfahrer, der ein grundsätzliches Radfahr-Betretungs-Grundrecht unbürokratisch transparent erläutert, geben?

Zu Frage 1

Das Bundesnaturschutzgesetz läßt in §59 das Betreten von Feld und Flur zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr (dto. §60) zu, überläßt es aber den Ländern, weitere Fortbewegungsarten (Reiten, Radfahren,....) dem „Betreten“ zuzurechnen. Im Bundeswaldgesetz sind Reiten und Radfahren bereits fixiert.

Zu Frage 2

Es besteht die Rechtsauffassung, das Radfahren wie o.g. auf Wegen in Feld und Flur ohnehin von der allgemeinen Handlungsfreiheit, hier Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz (GG), umfasst sei.

Zu Frage 3

In wenigstens zwei Bundesländern fehlt das Radfahren (anders als das Reiten) im Betretungsrecht f. Feld und Flur komplett.

Zu Frage 4

Da das Radfahren in Feld und Flur, Privatwege inclusive, ggf. auch dann bundesweit erlaubt sein soll, wenn es nicht durch ein Gesetz (vgl. Hinw. zu Fragen 1 und 2) zugelassen ist, kann das den Radfahrern eventuell zu kompliziert erscheinen. Deshalb sollte man v.a. Nichtjuristen dies samt rechtlicher Grundlagen plausibel allgemeinzugänglich erläutern.

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 16. November 2011
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Kluge,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Der Radverkehr ist ein fester Bestandteil der Stadtentwicklungs- und Verkehrspolitik des Bundes. Die Bundesregierung setzt die Rahmenbedingungen, damit der Fahrradverkehr mehr Beachtung findet und kontinuierlich weiter ausgebaut wird.

Wesentliches Instrument dafür ist der Nationale Radverkehrsplan der Bundesregierung, der für den Zeitraum von 2002 bis 2012 neue Wege und Strategien zur Förderung des Radverkehrs angestoßen hat. Dazu gehören die Optimierung des rechtlichen Rahmens (vor allem der Straßenverkehrs-Ordnung), Kampagnen für mehr Verkehrssicherheit, Fortbildungen auf Kommunal- und Landesebene sowie die Unterstützung von konkreten Projekten der Fahrrad-, Umwelt- und Verkehrsverbände.

Das Engagement der Bundesregierung für den Fahrradverkehr ist beachtlich: 2010 hat der Bund fast 110 Millionen Euro für den Bau und die Erhaltung von Radwegen an Bundesstraßen, für die Umsetzung nicht-investiver Maßnahmen des Nationalen Radverkehrsplans und für die Radverkehrssicherheitsarbeit ausgegeben. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news...?

Was das Betretungsrecht des Waldes betrifft, so darf grundsätzlich jeder einen Wald zu Erholungszwecken betreten – auch Radfahrer und Mountainbiker. Das Bundeswaldgesetz führt sowohl das Reiten als auch das Radfahren ausdrücklich neben dem Betreten auf, allerdings beschränkt auf Wege und Straßen. Auf welchen Wegen genau Radfahrer im Wald fahren dürfen, regeln die Landeswaldgesetze ganz unterschiedlich.

Den Ländern kommt bei der Ausgestaltung der bundesgesetzlichen Regelungen eine Schlüsselrolle zu. So erlaubt Nordrhein-Westfalen den Radverkehr auf "festen", Bayern hingegen auf "geeigneten" Wegen. In anderen Bundesländern gilt eine "Zwei-Meter-Regelung", wonach schmalere Pfade generell ausgenommen sind. Soweit das Radfahren und Reiten auf privaten Flächen außerhalb des Waldes vorgesehen werden soll, muss dies ausdrücklich im betreffenden Landesgesetz geregelt werden.

Hier finden Sie z.B. die Regelungen für Bayern: http://www.forst.bayern.de/funktionen-des-waldes/sozialfu...

Auf den allgemein zugänglichen Waldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung, die von Fußgängern, Reitern und Fahrradfahrern gleichermaßen zu beachten ist. Allerdings können Waldnutzer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau erwarten wie auf Verkehrsstraßen. Auf einem unbefestigten Forstwirtschaftsweg steht daher die Eigenverantwortung im Vordergrund, d.h.: das Betreten erfolgt auf eigenen Gefahr.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (13)Schließen

  1. Autor Tilman Kluge
    am 01. November 2011
    1.

    Um eventuellen Fragen vorzubeugen, warum bei diesen einschlägigen Fragen die Kanzlerin höchstselbst „dran glauben“ muß, seien vorsorglich Gründe dargelegt:
    .
    Das Bundesumweltministerium meint, die Länder müßten länderspezifische Besonderheiten regeln können. Nachfragen, welche Besonderheiten das sein könnten, die sogar einen landesweiten Bann zu Lasten des Radfahrens in Feld und Flur begründen könnten, blieben unbeantwortet, dto. bei Fragen, ob es zum Wald keine solchen länderspezifischen Besonderheiten gebe. Da der Fachminister hier nicht für Abhilfe sorgt, ist die Kanzlerin als letzte Instanz der Exekutive auf Bundesebene anzusprechen.
    .
    In Hessen bleibt ungeklärt, wie sich die Einschränkung „Wege“ hinreichend verbindlich aus dem Grundgesetz herleiten ließe, das eine sonst im GG vorgeschriebene gesetzliche Regelung überflüssig werden ließe.
    Das Bundeswaldgesetz gäbe zwar eine Wegevorschrift her, wobei Feinheiten über Wegeparameter (Festigkeit, Breite und andere Unmeßbarkeiten) dahingstellt und tatsächlich der Berücksichtigung durch die Länder anheimgestellt bleiben mögen. Jedenfalls ist das Bundeswaldgesetz ausdrücklich nicht auf Feld und Flur anzuwenden, dto. auch nicht das hessische Forstrecht. So bleibt für Radfahrer eine rechtliche Grauzone, die ihnen wenig hilft. Hier kann Bürokratiebbau zugunsten durchsichtiger Regeln nur durch eine einfach begreifbare Radfahrer-Information erfolgen.
    .
    Als Kanzlerin hat Frau Dr. Merkel den Kabinettsentwurf des Bundesnaturschutzgesetzes (Fassung ohne Radfahren und Reiten im Betretungsrecht) zu vertreten und als MdB hat sie dem Gesetz zugestimmt, was an Unmittelbarkeit ihrer Nähe zum Bundesnaturschutzgesetz kaum zu übertreffen ist.

  2. Autor Nicole Baumgardt
    am 01. November 2011
    2.

    ... ich wundere mich das dieser Beitrag so viele Stimmen bekommt? Das kann ja nicht wirklich interessant für "viele" sein? Aber gute Fleißarbeit! ich hoffe nur das ist ironisch gemeint ...

  3. Autor Tilman Kluge
    am 01. November 2011
    3.

    @ Nicole Baumgardt 01.11. 12:09
    .
    >> ich wundere mich das dieser
    >> Beitrag so viele Stimmen be-
    >> kommt?
    >> Das kann ja nicht wirklich in-
    >> teressant für "viele" sein?
    .
    Und warum soll das nicht wirklich interessant für "viele" sein? Was glauben Sie, wie viele tausende Radfahrer es in Hessen und Rheinland Pfalz gibt, die in Feld und Flur rechtssicher radfahren wollen und wie viele Lobbyisten es gibt, denen das gar nicht recht wäre?.
    .
    >> Aber gute Fleißarbeit! ich hoffe
    >> nur das ist ironisch gemeint ...
    .
    Wie meinen SIe das? Und warum hoffen Sie, das (was auch immer) sei ironisch gemeint?
    .
    Ich hoffe, Sie verstehen etwas von der rechtlichen Materie. Denn sonst träfe hier ein Zitat von Mao Tse Tung zu:
    .
    "Es gibt viele Leute, die, 'kaum daß sie aus dem Wagen gestiegen sind', einen Riesenwirbel zu machen beginnen, überall ihre Meinung zum besten geben, das eine kritisieren, das andere tadeln; solche Leute werden aber ausnahmslos Schiffbruch erleiden. Denn diese Meinungen und kritischen Äußerungen die nicht auf gründlichen Untersuchungen beruhen, sind nichts als ein Geschwätz von Ignoranten."

  4. Autor Gerda Heidenreich
    am 01. November 2011
    4.

    (1) --- dafür braucht es in Ihren Augen eine gesetzliche Regelung?

    (2) --- steht etwa im Grundgesetz nicht »Extra etwas über das Radfahren«???

    (3) --- wie sollte nach ihrer Meinung die Antwort aussehen?

    (4) --- noch mehr Bürokratie?

    Und sie glauben das wirklich?
    »Was glauben Sie, wie viele tausende Radfahrer es in Hessen und Rheinland Pfalz gibt, die in Feld und Flur rechtssicher radfahren wollen und wie viele Lobbyisten es gibt, denen das gar nicht recht wäre?« Wie wäre es mit einem Schild? Radfahren verboten/erlaubt? Und da sie sich ja hervorragend in der Thematik (nicht nur in dieser) auskennen, geben sie uns doch mal ihre Antwort für dieses wirklich wichtige Thema ...?

    Aber pünktlich zum Abgabetermin! http://www.landtag.hessen.de/icc/Internet/med/a0b/a0b2b31...

  5. Autor Ludwig Podwojtski
    am 01. November 2011
    5.

    ... ich bin dagegen! wenn ich mit dem Auto durch den Wald rase, will ich nicht auch noch auf Radfahrer achten!! Das Dogma ist weniger wert als ein Kuhfladen. (noch mal Mao)

  6. Autor Tilman Kluge
    Kommentar zu Kommentar 4 am 02. November 2011
    6.

    @ I Gerda Heidenreich 01. November
    .
    (1) --- dafür braucht es in Ihren Augen eine gesetzliche Regelung?
    .
    Ja, und das nicht nur in meinen Augen. Es gaht darum, daß Art.14 GG einer gesetzlichen Ausführung bedarf, die regelt, in welchen Grenzen ein jeweiliges Eigentum (also z.B. private wirtschaftswege) verfügbar ist. Solche gesetzlichen Regelungen bestehen schon seit mehreren Jahrzehnten in §14 BWaldG* oder in Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer** außer eben in Hessen und Rheinland Pfalz.
    .
    (2) --- steht etwa im Grundgesetz nicht „Extra etwas über das Radfahren“???
    .
    Eben genau das nicht. Darauf aber, daß sich Leute von höherer amtlicher (!) Stelle dennoch auf das Grundgesetz berufen, das aber nicht gescheit erklären können, beruht meine Frage.
    .
    (3) --- wie sollte nach ihrer Meinung die Antwort aussehen?
    .
    Wüßte ich es, würde ich nicht fragen.
    .
    (4) --- noch mehr Bürokratie?
    .
    Ganz im Gegenteil, es geht um Abbau von Bürokratie! Ich will, daß Radfahrer ihre Rechte auf Wirtschaftswegen kennen. Bürokratie ist, wenn man Bürgern ihre Rechte dann, wenn sie nicht an geeigneter Stelle nachlesbar sind, dennoch nicht vermittelt. Und im vorliegenden Falle fragen Sie zu Recht, was das mit dem Grundgesetz zu tun hat. Und auch im Naturschutzrecht, weder beim Bund noch im Land, ist eben nichts nachlesbares zu finden. Also muß man den radfahrenden Bürgern ihre Rechte anderweitig vermitteln.
    .
    (-) Und sie glauben das wirklich? „Was glauben Sie, wie viele tausende Radfahrer es in Hessen und Rheinland Pfalz gibt, die in Feld und Flur rechtssicher radfahren wollen und wie viele Lobbyisten es gibt, denen das gar nicht recht wäre?“
    .
    Was hat das mit „glauben“ zu tun?
    .

  7. Autor Tilman Kluge
    Kommentar zu Kommentar 4 am 02. November 2011
    7.

    @ II Gerda Heidenreich 01. November
    .
    (-) Wie wäre es mit einem Schild? Radfahren verboten/erlaubt?
    .
    Noch mehr Schilder? Wer soll die montieren, vor allem, wenn das ein Wegeeigentümer nicht will? Was glauben Sie, wie die Landschaft aussähe, wenn jeder Weg so beschildert wäre, abgesehen von den haftungsrechtlichen Aspekten einer Beschilderung "Radfahren erlaubt"? Und vergleichen Sie mal die Kosten für die Schilder mit den Kosten für die Gesetzesergänzung.
    .
    (-) Und da sie sich ja hervorragend in der Thematik (nicht nur in dieser) auskennen, geben sie uns doch mal ihre Antwort für dieses wirklich wichtige Thema ...? Aber pünktlich zum Abgabetermin!
    .
    Wer ist „uns“?
    .
    Der Abgabetermin für Einlassungen zum HAGBNatschG war Oktober 2010 (mit 2011 kommen Sie etwas spät). Ich habe ihn eingehalten. Näheres ggf. nachzulesen in der Einlassung auf S.7 ff. vgl. http://www.dimb.ecosport.de/Anh13.htm
    .

    *) (Abs.1) „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“ (Abs. 2) „Die Länder regeln die Einzelheiten (…..)“ – Abs.1 Satz 4 gültig seit 3/2010
    .
    .**) vgl. z.B. §40 Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) (Abs. 1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren.

  8. Autor Frank Reinicke
    am 02. November 2011
    8.

    ... ich wusste nicht mal das es eines Gesetzes bedarf, das ich überall da rad fahren darf, wo es nicht verboten ist? Hat mich bisher auch nicht davon abgehalten - wird es auch nicht. Und eine Regelung für Naturschutzgebiete wird es geben denk ich?.

  9. Autor Tilman Kluge
    Kommentar zu Kommentar 8 am 02. November 2011
    9.

    @r Frank Reinicke 2.11. um 13:13
    .
    >> . ... ich wusste nicht mal das es eines
    >> Gesetzes bedarf, das ich überall da rad
    >> fahren darf, wo es nicht verboten ist?
    .
    Das sehen einige amtliche Stellen (s.o. Kommentar.6 zu Kommentar 4.Frage 2) auch so, weil das eben schon im Grundgesetz stünde. Aber wenn das so wäre, warum steht das dann anderseits in allen Bundesforstgesetzen (vorneweg im Bundeswaldgesetz wie schon beschrieben) und, bis aus Hessen und Rheinland Pfalz, in den Naturschutzgesetzen? Dies hätten sich diese Länder doch wohl inzwischen „deregulierend“ erspart, wenn das tatsächlich im Grundgesetz (allg. Handlungsfreiheit) geregelt wäre, das ja bundeweit und nicht von Land zu Land verschieden gilt.
    .
    >> Hat mich bisher auch nicht davon ab-
    >> gehalten - wird es auch nicht.
    .
    Das wird meistens so sein, aber es gibt z.B. Kommunen, in denen zahlreiche Wirtschaftswege für Fahrzeuge aller Art gesperrt waren oder, wie in Oestrich Winkel am Rhein, waren. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Sperrschilder zu entfernen (z.B. Ersatz durch das Verbotsschild für KFZ), gibt es in Hessen oder Rheinland Pfalz nicht, es sei denn, die Sache mit dem Grundgesetz träfe zu. Das wäre auch dahingehend interessant, wer denn haftet, wenn man mit dem Velo auf einem Wirtschaftsweg z.B. im Rübenerntematsch ausrutscht und der Weg per Verbotsschild für Fahrräder „dicht“ war.
    .
    >> Und eine Regelung für Naturschutzge-
    >> biete wird es geben denk ich?
    .
    Das ist von Land zu Land verschieden entweder ohnehin durch Landesgesetz oder durch die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung „vor Ort“ geregelt.. Dabei gibt es kurioserweise einige SchutzgebietsVO, in denen ist das Fahren mit Fahrzeugen generell komplett verboten, also auch das Radfahren auf Wegen (z.B. NSG „Altkönig ....“ im Taunus) und keiner weiß, warum. Aber deshalb werde ich nicht Frau Dr. Merkel bemühen.....

  10. Autor Tilman Kluge
    am 02. November 2011
    10.

    In Abs.4 von Komm. 9 muß es statt

    "in denen zahlreiche Wirtschaftswege für Fahrzeuge aller Art
    gesperrt waren"

    richtig

    "in denen zahlreiche Wirtschaftswege für Fahrzeuge aller Art
    gesperrt sind"

    heißen

  11. Autor Tilman Kluge
    Kommentar zu Kommentar 9 am 03. November 2011
    11.

    ...und in Abs.2 muß es statt "Bundesforstgesetzen" richtig "Landesforstgesetzen" heißen. Sorry!

  12. Autor Tilman Kluge
    am 03. November 2011
    12.

    Um Fragen-Beantworter von Ausflüchten abzuhalten, hier bereits bekannte Antworten:
    .
    (a) Radfahren und Reiten in Feld und Flur (RRFF) sind grundgesetzlich garantiert (HE)*
    .
    Darum die Frage an Frau Dr. Merkel, ob das stimmt
    .
    (b) Die Länder müssen ihre spezifischen Belange regeln können (D)**
    .
    Das können sie auch, wenn RRFF bundesrechtlich freigegeben sind. Fragen danach, um welche Belange es sich denn handeln könnte, blieben unbeantwortet.
    .
    (c) Reiten samt Wegebenutzungsvorschrift müssen ins Betretungsrecht, Radfahren aber nicht, weil man zu Pferde leichter von den Wegen abweichen kann, als per Fahrrad (RP)***
    .
    Das ist praxisferner Unfug
    .
    (d) Es besteht kein Regelungsbedarf (HE, D)
    .
    Das sehen der Bund und Bundesländer im Wald, in Feld und Flur alle Bundesländer außer Hessen und Rheinland Pfalz, nachlesbar anders
    .
    (e) Das gibt mehr Bürokratie (HE)
    .
    Bürokratie ist es, wenn, wie in Hessen, z.B. die Gemeinden das Nähere zum Betreten, also auch RRFF, per Gemeinderecht regeln sollen. Zudem kann das „OB“ auf privaten Wegen gem. GG nur per Gesetz geregelt werden. Das Radfahr-Recht ändert sich von Gemeinde zu Gemeinde (vgl. Wegesatzungen v. Fritzlar und Gudensberg), wo bleibt da der Überblick?
    .
    (f) In den 80er Jahren: Gute Idee, sollte man aber erst verwirklichen, wenn eine größere Anderung des Hessischen Naturschutzgesetzes erfolgt (HE)
    .
    Davon will man in Hessen heute nichts mehr wissen
    .
    (g) Das gibt haftungsrechtliche Probleme für Wegeeigentümer (HE)
    .
    Ganz im Gegenteil: Im Wald und außerhalb des Waldes gilt „Benutzung auf eigene Gefahr“. Mit für Wald, Feld und Flur typischen Gefahren muß man also rechnen (z.B. Matsch- oder Eisglätte). Das sieht seit Anfang der 80er Jahre die Rechtsprechung durchgehend ebenso.
    .
    (h) Von Wegesperrungen wisse man nichts (HE)
    .
    Vgl. Oestrich-Winkel (Rhein), Komm. 9 Abs.4 (auch Komm.10)
    .
    .
    *) HE=Hessen
    **) D=Bundesregierung
    ***) RP=Rheinland-Pfalz

  13. Autor Tilman Kluge
    am 05. November 2011
    13.

    Forts. Kommentar 12
    .
    Die Antworten von (a) bis (h), obwohl zum Teil schon ziemlich skurril (siehe Variante (c) angesichts des Standes der Technik) sind dennoch durch Variante (i) zu toppen.
    .
    (i) Das könnte zu Forderungen nach Gleichbehandlung führen (HE)
    .
    Bislang konnte niemand aufdecken, wer denn als Verursacher solch einer erfolgversprechenden Forderung in Frage kommen könnte. Denn Gleichbehandlung bedeutet ja auch für entsprechende Ansinnen "dem Grunde nach gleiche Wirkung wie das übrige 'Betreten'", also die Voraussetzung einer in der Regel (!) geringen Belastung von Natur und Landschaft erfüllend.
    .
    Immerhin ist in Hessen in Feld und Flur sogar ausdrücklich das Kutschfahren auf Wegen zulässig (je nach Bundesland ergibt sich das Fahren mit Krankenfahrstühlen als zwingende Alternative zum Betreten per Pedes von selbst oder steht im Gesetz) , so daß ein Spektrum des ergänzend befürchteten Gleichzubehandelnden im Grunde als erschöpft anzusehen ist.

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