Sehr geehrter Herr Kluge,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Der Radverkehr ist ein fester Bestandteil der Stadtentwicklungs- und Verkehrspolitik des Bundes. Die Bundesregierung setzt die Rahmenbedingungen, damit der Fahrradverkehr mehr Beachtung findet und kontinuierlich weiter ausgebaut wird.
Wesentliches Instrument dafür ist der Nationale Radverkehrsplan der Bundesregierung, der für den Zeitraum von 2002 bis 2012 neue Wege und Strategien zur Förderung des Radverkehrs angestoßen hat. Dazu gehören die Optimierung des rechtlichen Rahmens (vor allem der Straßenverkehrs-Ordnung), Kampagnen für mehr Verkehrssicherheit, Fortbildungen auf Kommunal- und Landesebene sowie die Unterstützung von konkreten Projekten der Fahrrad-, Umwelt- und Verkehrsverbände.
Das Engagement der Bundesregierung für den Fahrradverkehr ist beachtlich: 2010 hat der Bund fast 110 Millionen Euro für den Bau und die Erhaltung von Radwegen an Bundesstraßen, für die Umsetzung nicht-investiver Maßnahmen des Nationalen Radverkehrsplans und für die Radverkehrssicherheitsarbeit ausgegeben. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news...?
Was das Betretungsrecht des Waldes betrifft, so darf grundsätzlich jeder einen Wald zu Erholungszwecken betreten – auch Radfahrer und Mountainbiker. Das Bundeswaldgesetz führt sowohl das Reiten als auch das Radfahren ausdrücklich neben dem Betreten auf, allerdings beschränkt auf Wege und Straßen. Auf welchen Wegen genau Radfahrer im Wald fahren dürfen, regeln die Landeswaldgesetze ganz unterschiedlich.
Den Ländern kommt bei der Ausgestaltung der bundesgesetzlichen Regelungen eine Schlüsselrolle zu. So erlaubt Nordrhein-Westfalen den Radverkehr auf "festen", Bayern hingegen auf "geeigneten" Wegen. In anderen Bundesländern gilt eine "Zwei-Meter-Regelung", wonach schmalere Pfade generell ausgenommen sind. Soweit das Radfahren und Reiten auf privaten Flächen außerhalb des Waldes vorgesehen werden soll, muss dies ausdrücklich im betreffenden Landesgesetz geregelt werden.
Hier finden Sie z.B. die Regelungen für Bayern: http://www.forst.bayern.de/funktionen-des-waldes/sozialfu...
Auf den allgemein zugänglichen Waldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung, die von Fußgängern, Reitern und Fahrradfahrern gleichermaßen zu beachten ist. Allerdings können Waldnutzer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau erwarten wie auf Verkehrsstraßen. Auf einem unbefestigten Forstwirtschaftsweg steht daher die Eigenverantwortung im Vordergrund, d.h.: das Betreten erfolgt auf eigenen Gefahr.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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