Sehr geehrter Herr Maas,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es gibt in der Praxis verschiedene Formen von dualen Studiengängen. Seit dem 1.Januar 2012 werden die Teilnehmer an allen dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich wie Auszubildende behandelt.
Das bedeutet, dass sie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich zur Hälfte vom Unternehmen, in dem der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, und dem Studierenden getragen. Falls das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt die Geringverdiener-Grenze (400 Euro) nicht übersteigt, sind die Beiträge im Wesentlichen vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt vom jeweiligen Arbeitsentgelt ab. Als Entgelt zählen alle Vergütungen, die der Student im Rahmen des dualen Studiums erhält.
Sie schreiben, dass Sie vollzeitbeschäftigt sind und berufsbegleitend einen Masterstudiengang absolvieren. In diesem Fall wurde schon nach der bisherigen Rechtslage davon ausgegangen, dass die Berufstätigkeit im Mittelpunkt steht und somit die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht.
Warum Ihnen, wie Sie schreiben, nur „100 Euro im Monat zum Leben“ bleiben, lässt sich aufgrund der knappen Angaben in Ihrer E-Mail nicht beantworten. In jedem Fall dürften dabei die von Ihnen zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge (rund 20 Prozent) nur einen Faktor unter anderen darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. Februar 2012
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am 26. Februar 2012
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am 26. Februar 2012
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