Sehr geehrter Herr Schultz,
viele Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Den sogenannten Ehrensold ehemaliger Bundespräsidenten regelt das „Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten“ vom 17. Juni 1953, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 2 Gesetz vom 5. Februar 2009 (BPräsRuhebezG). Die Festsetzung des Ehrensolds ist Sache des Bundespräsidialamts, nicht der Bundesregierung.
Am 29. Februar 2012 hat das Bundespräsidialamt mitgeteilt, es sei „nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Ehrensold nach § 1 des Gesetzes erfüllt sind. Bundespräsident Christian Wulff ist am 17. Februar 2012 aus politischen Gründen aus seinem Amt ausgeschieden. Es waren objektive Umstände für eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Amtsausübung gegeben.“
Die Entscheidung über den Ehrensold und seine Festsetzung ist also eine Verwaltungsentscheidung, für die das Bundespräsidialamt zuständig ist. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine „tatbestandlich gebundene Entscheidung“, wie es im Amtsdeutsch heißt. (Siehe Pressemitteilung des Bundespräsidialamtes http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Pressemitteilun...)
Das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bpr_sruhebezg/gesa...
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Antworten auf ähnliche Fragen von Herrn Robert Kroiß (Antwort vom 02. März 2012 - http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/rueckendeckung-...) und Herrn Ronny Kaiser (Antwort vom 10. Februar 2012 - http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/amtierender-bun...).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 05. März 2012
1.
am 07. März 2012
2.
Kommentar zu Kommentar 2 am 07. März 2012
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am 01. April 2012
4.
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