Sehr geehrter Herr Burkandt,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es ist sachgerecht, wenn eine Zeitarbeitsfirma von einer Einsatzfirma eine angemessene Vermittlungsgebühr verlangt. Denn die Einsatzfirma hat sich die Kosten der Personalgewinnung zunächst erspart. Sie kann eine Leihkraft zudem risikolos erproben. Die Kosten hat die Zeitarbeitsfirma. Kommt es zur Übernahme, will sich die Zeitarbeitsfirma die Kosten berechtigterweise erstatten lassen.
Die Vermittlungsgebühr ist seit 2004 erlaubt. Ziel war und ist es, den sogenannten Klebeeffekt zu fördern, also die Festeinstellung eines Zeitarbeiters bei einer Einsatzfirma. Zeitarbeitsfirmen würden andernfalls ihre Beschäftigten nicht – so leicht – an Einsatzfirmen abgeben. Zeitarbeitsfirma und Einsatzfirma dürfen somit vertragliche Abreden über eine angemessene Vermittlungsgebühr treffen. Was dabei angemessen ist, orientiert sich an mehreren Kriterien. Die Gebühr wird grundsätzlich geringer, je länger die Überlassung bereits läuft, je höher die Überlassungsvergütung war und je niedriger die Kosten sind, um einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu gewinnen. Die Vermittlungsgebühr darf zugleich aber auch nicht zu hoch sein. Denn dann würde der Klebeeffekt faktisch unmöglich gemacht.
Die Praxis zeigt, dass Zeitarbeitsfirma und Einsatzfirma Vermittlungsgebühren zwar vereinbaren können – im Rahmen einer andauernden und guten Geschäftsbeziehung fordert die Zeitarbeitsfirma sie jedoch nicht immer ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 17. März 2012
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am 03. April 2012
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Kommentar zu Kommentar 2 am 11. April 2012
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