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Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor M. Ostafitschuk am 19. April 2012
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Außenpolitik

Menschenrechte

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich, bin am 17. Februar 1992 aus der Ukraine als Ausländischer Kontingentflüchtling der im Sinne des §1 Abs.1 des Gesetzes über die Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfeaktion aufgenommene Flüchtlinge in die BRD eingereist.
Der Artikel 24, P3.3 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 lautet: „Die vertragsschließenden Staaten werden auf die Flüchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschließen werden…“
Obwohl die Ukraine als auch Deutschland die Abkommen unterschrieben haben, wurden meine in der Ukraine erworbenen Anwartschaften weder von der Ukraine noch vom Deutschland anerkannt.
Es sollte im Herbst 2011 bei der Sitzung der bilateralen High- Level-Group für wirtschaftliche Zusammenarbeit das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Ukraine unterzeichnen werden. Leider ist dies nicht geschehen und so wie es aussieht wurde Unterzeichnung in weite Ferne verschoben oder überhaupt nicht.
Meiner Ansicht nach stellt die Unmöglichkeit den rechtmäßig erworbenen Rentenansprüchen aufgrund des fehlenden Abkommens eine Verletzung der Menschenwürde, was nicht den Prinzipien der deutschen Menschenrechtspolitik entspricht.
Ich würde über Ihre Antwort mich freuen ob die Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine in nähere Zukunft unterzeichnet wird und wenn nicht wie wird Ihre Regierung gemäß „Prinzipien der deutschen Menschenrechtspolitik“ dieser unterschied zwischen verschiedenen Volksgruppen zu überdenken und zu ändern, z.B. über die Aufnahme von Kontingentflüchtlingen in Geltungsbereich des FRG.

Mit Freundlichen Grüßen

Michael Ostafitschuk