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Beantwortet
Autor Jan-Heinz Wieking am 11. Mai 2012
12277 Leser · 1 Kommentar

Die Kanzlerin direkt

Die Hürde bei Mobbingklagen beseitigen

Sehr verehrte Frau Bundeskanzlerin,

das BAG hat am 15.01.1997 Mobbing folgendermaßen definiert:

- Mobbing (ist) das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.

Und mit Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 darauf Bezug genommen......

- .......Nicht die einzelne herabwürdigende Handlung ist charakteristisch.............

- .......Einzelakte, die für sich genommen unerheblich sein können...........

Ein Mobbinggesetz wird von der Gesetzgebung abgelehnt z.B. mit der Begründung:

…….Die als Mobbing bezeichneten Verhaltensweisen werden grundsätzlich vom geltenden Strafrecht erfasst. Es kann beispielsweise der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch - StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) ebenso vorliegen wie eine Nötigung (§ 240 StGB).
(Aus Fragen und Antworten - Mobbing (Teil 1) BMAS)

Ich würde gern von Ihnen wissen, wie Sie diesen Sachverhalt beurteilen. Ich bezeichne ihn als Gesetzeslücke, die schnellstens geschlossen werden muss.

Erklären Sie mir bitte, wie ein Mobbingopfer sich erfolgreich wehren soll, wenn es nur gegen Antragsdelikte, die obendrein nach 3 Monaten verjähren, klagen kann?

Das Wesen des Mobbings liegt aber in Fortsetzungshandlungen!

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.

Jan-Heinz Wieking

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 15. Juni 2012
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Wieking,

vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Keiner der Strafbestände, die üblicherweise als Mobbing bezeichnet werden, verjährt nach drei Monaten. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Körperverletzung beträgt vielmehr fünf Jahre, für die anderen genannten Delikte (Nötigung, Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) jeweils drei Jahre.

Bei den Beleidigungsdelikten handelt es sich allerdings um sogenannte „Antragsdelikte“. In diesen Fällen muss der Betroffene einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft tätig werden kann. Den Strafantrag kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten stellen. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsteller von der Tat und dem Täter erfährt. Denn die Beleidigung kann gegenüber Dritten geäußert worden sein, wovon der Betroffene erst später erfährt. Oder die Identität des Täters erfährt der Betroffene erst nach einiger Zeit.

Bei der Körperverletzung handelt es sich um eine Mischung zwischen einem Antrags- und einem Offizialdelikt. Damit wird die Tat entweder auf Antrag des Verletzten verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde es für geboten hält einzuschreiten. Dafür muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Bei der Nötigung ist kein Strafantrag erforderlich. Hier erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.

Mehr zum Mobbing und den Möglichkeiten für Mobbingopfer, sich zu wehren, finden Sie unter

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mobbing-und-Bel...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (1)Schließen

  1. Autor Jerko Usmiani
    am 29. Mai 2012
    1.

    Mobbing hat es schon immer gegeben, nur wurde es noch nie so klar wie heute als solches bezeichnet. Während meiner Schulzeit wurde ich gemobbt und mobbte selbst auch andere. Ein völlig normales Verhalten unter Grundschülern, Gymnastenschweinen ;- ) usw.

    Vielleicht sind es aber heute gerade die vermeintlichen Mobbing-Opfer, die diesen Trend noch weiter befördern. "Mobbing" gilt sozusagen als schick. Die Frage lautet nur, ob man sich selbst lieber in die Opferrolle begibt oder sich aktiv gegen seine Mobber wehrt.

    Ich persönlich denke nicht, dass es diesbezüglich einer Gesetzesänderung bedarf, denn tatsächlich sind alle vorgenannten §§ ausreichend, um die Straftat als Solche zu verfolgen. Und selbstverständlich sind es Antragsdelikte, da sie vor allem den eigenen Persönlichkeitskreis betreffen. Im Hinblick auf die Verjährung sollten Sie sich aber vielleicht besser einmal mit einem qualifizierten Strafrechtler unterhalten...

    ... das mit der Verjährung schaut aber mal ganz grundsätzlich so aus, dass damit der Zeitraum zwischen Tat und Anzeige der Tat gemeint ist.

    Bitte erst informieren, nachlesen, googeln usw. Und erst dann posten. Danke.

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