Sehr geehrter Herr Wieking,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Keiner der Strafbestände, die üblicherweise als Mobbing bezeichnet werden, verjährt nach drei Monaten. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Körperverletzung beträgt vielmehr fünf Jahre, für die anderen genannten Delikte (Nötigung, Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) jeweils drei Jahre.
Bei den Beleidigungsdelikten handelt es sich allerdings um sogenannte „Antragsdelikte“. In diesen Fällen muss der Betroffene einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft tätig werden kann. Den Strafantrag kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten stellen. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsteller von der Tat und dem Täter erfährt. Denn die Beleidigung kann gegenüber Dritten geäußert worden sein, wovon der Betroffene erst später erfährt. Oder die Identität des Täters erfährt der Betroffene erst nach einiger Zeit.
Bei der Körperverletzung handelt es sich um eine Mischung zwischen einem Antrags- und einem Offizialdelikt. Damit wird die Tat entweder auf Antrag des Verletzten verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde es für geboten hält einzuschreiten. Dafür muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Bei der Nötigung ist kein Strafantrag erforderlich. Hier erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.
Mehr zum Mobbing und den Möglichkeiten für Mobbingopfer, sich zu wehren, finden Sie unter
http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mobbing-und-Bel...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 29. Mai 2012
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