Sehr geehrte Frau Schmidt,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Ihre Eingangsfeststellung ist nicht zutreffend. Auch nach dem jetzt geltenden Recht steht bedürftigen Ehegatten nach einer Scheidung Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt zu. Allerdings gibt es jetzt in größerem Umfang die Möglichkeit, den Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zu begrenzen und zu befristen.
Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Interessenabwägung, in der natürlich auch die Belange des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen sind. Insbesondere können sogenannte ehebedingte Nachteile der Begrenzung und Befristung entgegenstehen. Das sind Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Etwa in solchen Fällen, in denen die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig sein konnte – weil zum Beispiel Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder familienfreundliche Arbeitsplätze fehlten.
Als „ehebedingter Nachteil“ ist es aber auch anzusehen, wenn sich die Frau dem Haushalt und nicht der eigenen Berufskarriere gewidmet hat, weil sie darauf vertraut hat, dass ihr Ehemann sie dauerhaft versorgen wird. Oder aber, wenn eine Frau nach der Scheidung ihrer Langzeit-Ehe wegen ihres Alters oder fehlender beruflicher Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt chancenlos ist.
Bei der Scheidung sogenannter Alt-Ehen ist also auch den besonderen Belangen der Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen. Das ist mit der umfassenden Interessenabwägung gemeint.
Die gesetzlichen Zielvorgaben umzusetzen, ist Sache der Gerichte. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung genau beobachten und, falls erforderlich, gesetzgeberische Schritte vorschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 20. August 2012
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